Rechtsgrundlagen
Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 7. März (SHR 174.100)
Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 28. Februar 1995 (SHR 174.101)
Erläuterungen
1. Allgemeines
Das Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über die öffentliche Organe Daten bearbeiten (Art. 1).
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Ausführungsverordnung sind von allen öffentlichen Organen zu beachten, soweit sie hoheitlich handeln.
Als "öffentliche Organe" gelten nach Art. 2 lit. c) des Datenschutzgesetzes:
Behörden und Dienststellen des Kantons und der Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente und die Gemeindeversammlungen,.
Der Begriff "Personendaten" bedeutet gemäss Art. 2 lit. a) des Datenschutzgesetzes: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
Unter Bearbeiten versteht das Datenschutzgesetz jeden Umgang mit Informationen, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Daten.
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2. Besondere Personendaten
Besonders schützenswerte Personendaten sind gemäss Art. 2 lit. d) des Datenschutzgesetzes: Daten über
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die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
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die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
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Massnahmen der sozialen Hilfe,
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administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
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3. Erhebung von besonderen Personendaten im Rahmen der Sozialhilfe
Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung aufgrund von Art. 22 Abs. 2 SHEG dürfen die für die Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlichen Daten erhoben werden. Ebenso ist es zulässig, den Gläubiger einer durch den Klienten an die Sozialbehörde übertragenen Forderung über die Abtretung zu orientieren, und von Sozial- oder Privatversicherungen sowie haftpflichtigen oder anderen Dritten die Direktauszahlung von rückwirkenden Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang zu verlangen (Art. 28 SHEG). Zudem ist auf Art. 443 ZGB hinzuweisen, wonach Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfahren, verpflichtet sind, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden. Dies gilt auch, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint (Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 443 ZGB).
4. Bekanntgabe von besonderen Personendaten
Hinsichtlich der Bekanntgabe von besonderen Personendaten sind zunächst die allgemeinen Grundsätze über das Amtsgeheimnis bzw. die Schweigepflicht zu beachten (vgl. Kapitel 5.2.01).
Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe geht es immer um besonders schützenswerte Personendaten.
Das Datenschutzgesetz erlaubt die Bearbeitung von besonders schützenswerte Personendaten, wenn:
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ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist oder
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die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen unzweifelhaft vorausgesetzt werden darf (Art. 5 des Datenschutzgesetzes).
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Bei der Zustimmung (lit. b) ist darauf zu achten, wessen Interessen an der Geheimhaltung berührt sind. Sind es ausschliesslich die Interessen der Person, welche in eine Bekanntgabe einwilligt, ist die Weitergabe der Information unproblematisch. Anders sieht es aus, wenn zusätzlich noch Interessen weiterer Personen wie z.B. von Ehepartnern berührt werden. In diesen Fällen ist vor der Bekanntgabe auch noch die Einwilligung der ebenfalls betroffenen weiteren Personen einzuholen.
Rechtshilfe:
Die Gemeinden leisten gemäss Art. 32a SHEG Rechtshilfe, insbesondere bei
a) Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe;
b) Rückerstattungsverfahren;
c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.
5. Bekanntgabe und formelle Entbindung von der Schweigepflicht
Soweit eine gesetzliche Bestimmung eine Datenbekanntgabe vorsieht (z.B. in der Form eines Melderechts oder einer Meldepflicht), braucht es grundsätzlich keine formelle Entbindung von der Schweigepflicht durch die vorgesetzte Stelle. Dasselbe gilt auch, wenn die anderen, vorstehend in Ziff. 4 genannten Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe erfüllt sind. Ob neben den Behördenmitgliedern auch Mitarbeitende eines kommunalen Sozialdienstes zur Datenbekanntgabe berechtigt sind, ergibt sich aus der jeweiligen Gemeinde- und Kompetenzordnung.
Geht es jedoch darum, in einem Zivil- oder Strafverfahren als Partei, Zeuge, Geschädigtenvertreter oder Sachverständiger auszusagen, ist eine formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Stelle erforderlich. Die vorgesetzte Stelle entscheidet dabei über Art und Umfang der Auskunftserteilung, wobei sie zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung einerseits und an der Geheimhaltung andererseits abzuwägen hat.
Für Mitarbeitende von gemeindeeigenen bzw. durch die jeweilige Gemeinde beauftragten Stellen und Dritte ist die örtliche Sozialbehörde zuständig für die formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis. Soll die Sozialbehörde vom Amtsgeheimnis entbunden werden, so hat sie sich an den jeweiligen Bezirksrat zu wenden.
6. Erstattung einer Strafanzeige bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch
Nach Art. 301 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Im Kanton Zürich sind Sozialhilfebehörden und ihre Mitarbeitenden zur Strafanzeige verpflichtet, wenn ihnen ini ihrer amtlichen Stellung eine schwerwiegende Straftat bekannt wird (Art. 7 SHEG).
Die Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige stellt eine gesetzliche Ermächtigung zur Bekanntgabe von Personendaten dar Art. 5 lit. a) des Datenschutzgesetzes. Die Anzeigeerstattung stellt somit keine strafbare Amtsgeheimnisverletzung (vgl. dazu auch Kapitel 5.2.01) dar. Auch braucht es für die Erstattung der Strafanzeige grundsätzlich keine formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Stelle. Eine schriftliche Entbindung vom Amtsgeheimnis ist jedoch notwendig, wenn eine dem Amtsgeheimnis unterstehende Person im Rahmen einer Strafuntersuchung als Zeugin bzw. Zeuge einvernommen werden soll.
Mitglieder der Behörden sowie kommunale und kantonale Beamte und Angestellte können zwar nach Art. 170 Abs. 1 StPO das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben. Sie sind aber zur Zeugenaussage verpflichtet, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind (Art. 170 Abs. 2 StPO). Die vorgesetzte Behörde erteilt gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Zum Inhalt einer Strafanzeige vgl. Kapitel 16.1.01 Ziff. 2.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Sozialhilfe (z.B. Leitfaden Datenschutz im Sozialbereich) finden sich auf der Homepage der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich (Datenschutz in öffentlichen Organen | Kanton Zürich > Alle Publikationen > Datenschutzlexika und Leitfäden > Leitfaden Datenschutz im Sozialbereich).