2.1.02. Organisation der Sozialhilfebehörde

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) vom 28. Oktober 2013 (SHR 850.100)

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) vom 18. Februar 2014 (SHR 850.100)

Gemeindegesetz vom 17. August 1998 (SHR 120.100)

Gemeindeverfassung der jeweiligen Gemeinde

Erläuterungen

1.   Gemeinderat als Sozialbehörde

Nach Art. 14 Abs. 1 SHEG ist der Gemeinderat die Sozialbehörde. Die Gemeindeverfassung kann aber vorsehen, dass die Aufgaben der Sozialbehörde unter den Voraussetzungen des Gemeindegesetzes einem anderen Organ übertragen werden können. Darunter ist primär eine eigenständige oder unterstellte Kommission zu verstehen (Art. 15 GG).

Eine Kommission ist eine besondere Behörde, die für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben geschaffen wird. Zweck einer Kommission ist es namentlich, den Gemeinderat zu entlasten oder Fachpersonen für die Aufgabenerfüllung beizuziehen.

2.  Separate Sozialbehörde

Soll die Sozialhilfebehörde als separate Behörde gebildet werden, muss dies in der Gemeindeverfassung geregelt werden. Als separate Behörde handelt die ein solches Gremium im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeinderats und untersteht damit nicht seiner Aufsicht. Die separate Sozialhilfebehörde muss zwingend von einem Mitglied des Gemeinderats präsidiert werden und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern bestehen (Art. 14 Abs. 1 SHEG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Gemeindegesetzes). Wahlorgan ist der Gemeinderat, soweit die Gemeindeverfassung nichts anderes bestimmt. Die Gemeindeverfassung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommission. Gegen Entscheide der separaten Sozialhilfebehörde kann Rekurs beim Departement des Innern erhoben werden, dessen Entscheid mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen weitergezogen werden kann.

3.1.   Anschlussvertrag

Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde erfüllt.

Der Anschlussvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Dieser Vertrag bildet die die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien sind eine Sitzgemeinde (oder ein Zweckverband) und eine (oder mehrere) Anschlussgemeinde(n). Die Sitzgemeinde (bzw. der Zweckverband) erfüllt die vertraglich vereinbarte Aufgabe für die Anschlussgemeinde(n).

Der zwischen den beteiligten Gemeinden abgeschlossene Vertrag hat Bestimmungen zu enthalten über:

Art und Umfang der Zusammenarbeit;

die Finanzierung;

die Auflösung (Art. 113 des Gemeindegesetzes).

Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe erfüllt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich (Art. 114 Abs. 1 des Gemeindegesetzes).

Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen wird von den beteiligten Gemeinden gemeinsam ausgeübt. Gegenüber den Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich (Art. 114 Abs. 2 des Gemeindegesetzes).

Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verantwortlich (Art. 114 Abs. 3 des Gemeindegesetzes).

Über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen beschliessen die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde an der Urne oder im Einwohnerrat, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder wenn der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen. In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit zum Abschluss oder Änderung des Anschlussvertrages nach dem Gemeindegesetz.

Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe findet der Anschlussvertrag insbesondere Anwendung, wenn sich Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialdienstes an eine Sitzgemeinde anschliessen.

3.2.   Zweckverband

Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen (Art. 104 Abs. 1 des Gemeindegesetzes). Mitglieder eines Zweckverbandes können ausschliesslich Gemeinden sein. Dem Zweckverband können eine oder mehrere Gemeindeaufgaben übertragen werden. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben anstelle der Trägergemeinden, d.h. er nimmt die übertragenen Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr.

Rechtsgrundlage des Zweckverbandes bildet die Verbandsordnung, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 des Gemeindegesetzes folgende Punkte regeln müssen:

a) Name, Sitz und Zweck des Verbandes;

b) angeschlossene Gemeinden und deren Rechte und Pflichten;

c) Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Verbandsorgane;

d) Befugnisse der Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte der Vertragsparteien;

e) Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane;

f) Beschaffung der finanziellen Mittel;

g) die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigen;

h) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;

i) Verfahren bei Auflösung des Verbandes und ihre Folgen;

j) Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung.

4.   Schweigepflicht

Die Mitglieder der Sozialbehörde und die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen sind (unter Vorbehalt von Art. 6 SHEG) zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet. Diese ist mit Rücksicht auf die Interessen der Klientinnen und Klienten bzw. wegen der Kenntnis von höchstpersönlichen Daten strikt einzuhalten und streng zu handhaben.

Vgl. zur Schweigepflicht auch Kapitel 5.2.01 und zur Auslagerung von Dienstleistungen.

 

5.   Ausgaben der Sozialbehörde

Die Ausgaben der Sozialbehörde bzw. Sozialhilfe-Kommission sind Bestandteil der allgemeinen Gemeinderechnung. Deshalb dürfen die Belege der Sozialbehörde bzw. Sozialhilfe-Kommission nicht separat, sondern müssen zusammen mit den übrigen Ausgabenbelegen chronologisch (nach Nummern) abgelegt werden. Sofern eine gesonderte Aufbewahrung überhaupt nötig ist, dürfen sie frühestens nach der Verabschiedung der Rechnung durch die Gemeindeversammlung (bzw. den Einwohnerrat) ausgeschieden werden. Im Hinblick auf die Verjährungsfrist für Rückerstattungen müssen Belege 20 Jahre (und bei Rückerstattungsverpflichtungen wegen nicht realisierbaren Vermögenswerten noch länger) behalten werden (§ 31 SHEG).

7.   Rechnungskontrolle

Die mit der Rechnungskontrolle betraute Prüfstellen (vgl. Art. 67 des Gemeindegesetzes) müssen die Rechtmässigkeit der Ausgaben prüfen können. Sie haben Einblick in alle Belege der Sozialbehörde bzw. Sozialhilfe-Kommission und unter Umständen auch in die Dispositive von Beschlüssen, aber nicht in die Aktendossiers und Behördenprotokolle. Selbstverständlich unterliegen die damit befassten Personen auch der Schweigepflicht.

Rechtsprechung