1.2.02. Rechtsmittelverfahren im kantonalen Sozialhilferecht

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) vom 28. Oktober 2013, SHR 850.100

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) vom 18. Februar 2014, SHR 850.111

Justizgesetz (JG) vom 9. November 2009, SHR 173.200

 

Erläuterungen

1.   Allgemeines zum Verwaltungsverfahren im Kanton Schaffhausen

Unter Verwaltungsverfahren versteht man den geregelten Ablauf der Prozesshandlungen von der Anhebung eines Verfahrens bis zu seinem Abschluss durch Eröffnung der Verfügung. Weil das zu regelnde Rechtsverhältnis bis zum Vorliegen der Verfügung noch offen ist, handelt es sich um ein nichtstreitiges Verfahren.

Im Kanton Schaffhausen regelt das VRG das Verfahren für öffentlich rechtliche Angelegenheiten also jenes vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons. Dies soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen (Art. 1 VRG).

Sobald eine Verfügung vorliegt und gegen diese ein Rechtsmittel ergriffen wird, setzt ein streitiges Verfahren ein. Der angerufenen Rechtsmittelinstanz obliegt nicht mehr Rechtsanwendung, sondern Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung und damit Rechtspflege.

2.   Verfahrenszuständigkeiten in der Sozialhilfe

2.1.   Gemeindeebene

Die Gemeinde ist zuständig für folgende Verfahrensbereiche:

  • Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 25 SHEG)

  • Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 26 SHEG)

  • Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 31 SHEG)

2.2.   Kantonsebene

Das Departement des Innern amtet als:

  • erste Aufsichtsinstanz über die Gemeinden im Bereich Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 2 SHEG i.V.m. § 5 Abs. 1 SHEV)

  • Rekursinstanz bei Entscheiden der Sozialihlfebehörden über Art und Mass, Kürzung und Einstellung sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 34 Abs. 1 SHEG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 SHEG und § 5 Abs. 2 SHEV)

  • Rechtsmittelinstanz bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Sozialhilfebehörden innerhalb des Kantons und zwischen Sozialhilfebehörden und dem kantonalen Sozialamt (§ 5 Abs. 2 SHEV)

Das Kantonale Sozialamt ist das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (§ 6 Abs. 1 SHEV).

2.4.   Regierungsratsebene

Der Regierungsrat amtet als Oberaufsicht über die öffentliche Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 1 SHEG).

2.5.   Obergericht

Das Obergericht ist gemäss Art. 44 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG) vom 9. November 2009 (SHR 173.200) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SHEG Beschwerdeinstanz gegen Rechtsmittelentscheide des Departements des Innern sowie bei Abweisungen von Einsprachen nach Art. 34 ZUG.

3.   Allgemeine Verfahrensvorschriften

3.1.   Beschleunigungsgebot

Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung (Art. 29 Abs. 1 BV)

3.2.   Zuständigkeitsprüfung

Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, muss sie ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen. Fristgebundene Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (Art. 3 VRG). Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend (Art. 9 Abs. 3 VRG).

3.3.   Vorsorgliche Massnahmen

Die Verwaltungsbehörde kann zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der bzw. die Vorsitzende hierzu ermächtigt (Art. 4 VRG). In der Sozialhilfe betrifft dies beispielsweise das Gebot, dass die Hilfe rechtzeitig einsetzen muss (Art. 5 Abs. 2 SHEG).

3.4.   Untersuchung von Amtes wegen

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Augenschein, Beizug von Sachverständigen, Urkunden und Amtsberichten oder auf andere Weise (Art. 5 Abs. 1 VRG). Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Sozialhilfebehörden ermächtigt, mit im Einzelfall beteiligen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden persönliche, berufliche und finanzielle Angaben der zu unterstützenden Person oder deren Angehörigen auszutauschen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der zu unterstützenden Person oder der Aufgabenerledigung erforderlich ist und die Angaben bei der zu unterstützenden Person nicht beschafft werden können. Das Ergebnis der Untersuchung wird von der Verwaltungsbehörde frei gewürdigt (Art. 157 der Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 273.100 analog). Sie muss das Recht von Amtes wegen anwenden und ist an die gestellten Begehren nicht gebunden (Art. 25 VRG).

In der Sozialhilfe erfolgt die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch die Befragung der Hilfe suchenden Person und die Prüfung ihrer Unterlagen (Art. 22 Abs. 2 SHEG i.V.m. § 20 SHEV). Weitere Personen können - mit Zurückhaltung - beigezogen werden. Die Sozialbehörde kann sich dabei auf Erhebungen anderer Stellen stützen

Die Sozialbehörden leisten gemäss Art. 32a SHEG Rechtshilfe, insbesondere bei

    1. Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe

    2. Rückerstattungsverfahren

    3. Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.

3.5.   Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Die am Verfahren Beteiligten müssen gemäss Art. 26 Abs. 1 SHEG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken:

Die Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht bestimmen sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Insbesondere in Fällen, in denen ein Beteiligter besser als die entscheidende Verwaltungsbehörde in der Lage ist, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und Beweise zu beschaffen, kann die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten weit interpretiert werden.

4.   Das rechtliche Gehör

4.1.   Begriff und Funktion

Rechtliches Gehör steht als Sammelbegriff für die persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten. Es umschliesst verschiedene Ansprüche, nämlich das Recht auf:

  • vorgängige Stellungnahme und Anhörung,

  • Akteneinsicht (Art. 6 VRG),

  • Teilnahme am Beweisverfahren,

  • unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung (Art. 29 VRG),

  • Ausschöpfung der Kognition,

  • Begründung des Entscheides unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Art. 26 VRG).

Das rechtliche Gehör hat eine doppelte Funktion:

  • Es stellt sicher, dass die Verfahrensbeteiligten in ihrer Würde und Persönlichkeit ernstgenommen werden: Der Mensch ist – letztlich Ausdruck seiner Menschenwürde (Art. 7 BV) – Subjekt und nicht Objekt staatlicher Entscheidfindung.

  • Es stellt sicher, dass alle relevanten Fakten und Interessen des jeweiligen Falls bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden und am Ende des Verfahrens ein sach- und rechtsrichtiger Entscheid steht. Die Teilnahme der Betroffenen am Verfahren erhöhtauch die Chance, dass der Entscheid innerlich akzeptiert und nicht nur hingenommen wird.

4.2.   Voraussetzungen und Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs

Als Minimalgarantie gelten die aus Art. 29 BV abgeleiteten grundrechtlichen Standards und allgemeinen Verfahrensgarantien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ab.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kommt den Parteien zu, also allen Personen, deren Rechte oder Pflichten die zu erlassende Verfügung berühren soll, sowie allen anderen Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Grundsätzlich muss die Behörde die Parteien anhören, bevor sie verfügt. Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein.

Das rechtliche Gehör kann mündlich oder schriftlich gewährt werden. Es muss dabei klar umrissen sein, wozu sich die betroffene Person äussern muss und in welchem Zusammenhang die mündliche oder schriftliche Anhörung steht, sodass sie sich über die Tragweite des anstehenden Entscheides bewusst sein kann.

Bei mündlicher Gewährung des rechtlichen Gehörs muss der wesentliche Inhalt protokolliert werden. In wichtigen Angelegenheiten muss das Protokoll der betroffenen Person zum Unterzeichnen vorgelegt werden. Aus Beweisgründen ist dies generell zu empfehlen. Bei schriftlicher Gewährung des rechtlichen Gehörs muss eine genügend lange Frist angesetzt werden, damit es der betroffenen Person möglich ist, ihre Stellungnahme zu verfassen und rechtzeitig einzureichen. Ausserdem muss aus der schriftlichen Aufforderung klar hervorgehen, welche Konsequenzen ein Nichteinhalten der Frist hat (z.B. Annahme des Verzichts auf Stellungnahme und Entscheid aufgrund der Akten).

Die Sozialbehörde kann grundsätzlich auch den Sozialdienst mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs in einer Entscheidsache beauftragen.

4.3.   Begründung des Entscheids.

Die entscheidende Behörde muss sich bei der Entscheidfindung mit den wesentlichen Argumenten der betroffenen Person auseinandersetzen. Daraus folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.3.   Folge von Gehörsverletzungen

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Berechtigte die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche alle Fragen frei prüfen durfte.

5.   Das Rechtsmittelverfahren gemäss VRG

5.1.   Anordnungen ohne Begründung

Anordnungen von Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Begründung erlassen werden. Dies dann, wenn dem Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen wird und keine Gegenpartei ein abweichendes Begehren stellt (Art. 8 Abs. 3 VRG).

5.2.   Rekurs

Grundsätzliches:

Anordnungen einer Gemeinde in Sozialhilfeangelegenheiten, durch welche über den Ausstand oder die Zuständigkeit entschieden oder eine Sache erledigt worden ist, können durch Rekurs an das Departement des Innern weitergezogen werden (Art. 34 Abs. 1 SHEG) Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder-gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 16 Abs. 1bis VRG).

Rekursgründe:

Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 1 VRG). Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (Art. 19 Abs. 2 VRG).

Zulassung zum Rekurs:

Zum Rekurs berechtigt gemäss Art. 18 Abs. 1 VRG, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung haben. Weiter sind Gemeinden, andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts zur Rekurserhebung berechtigt, wenn sie

  • durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,

  • die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (z.B. Gemeindeautonomie) oder

  • bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

Rekurserhebung:

Frist:

20 Tage nach Mitteilung. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VRG)

 

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid muss beigelegt oder genau bezeichnet werden.

Beweismittel

Müssen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

 

Vgl. im Übrigen auch Kapitel 2.2.02.

5.3.   Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Grundsätzliches:

Das Obergericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Rekursentscheide des Departements des Innern betreffend Art, Mass, Kürzung, Einstellung und Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 34 Abs. 1 SHEG) und insbesondere Beschwerden wegen unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (Art. 30 Abs. 1 VRG).

Das Obergericht ist weiter zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Verfügungen des Kantonalen Sozialamtes im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (vgl. Art. 34 ZUG ).

 

Beschwerdegründe:

Mit der Beschwerde an das Obergericht kann man gemäss Art. 36 Abs. 1 VRG rügen:

    1. jede Rechtsverletzung

    2. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens

    3. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

Die Beschwerde kann sich auf neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berufen.

BBeschwerdeerhebung:

Frist:

20 Tage nach Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung schriftlich beim

Obergericht. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen.

Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid muss beigelegt oder genau bezeichnet werden.

Beweismittel

Müssen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

 

5.4.   Aufschiebende Wirkung

Allgemein:

Sowohl der Rekurs als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zur Folge (Art. 23 Abs. 1 VRG und Art. 41 VRG). Das bedeutet, dass die Rechtswirkungen der angefochtenen Verfügung bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht eintreten und dementsprechend nicht vollstreckt werden können.

Liegen besondere Umstände vor, kann die verfügende Behörde einem allfälligen Rekurs bzw. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung hat aber den Charakter einer Ausnahme, die nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden darf. Diese wichtigen Gründe müssen in der Verfügung genannt werden und es muss begründet werden, inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen.

In Bezug auf Anordnungen der Sozialbehörden:

Das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid der Sozialbehördeoder der Rekursinstanz hat also grundsätzlich die aufschiebende Wirkung (Suspensivwirkung) zur Folge. Das heisst, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Entscheids bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht eintreten und dementsprechend auch nicht vollstreckt werden können. Liegen besondere Umstände vor, kann die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 23 Abs. 2 VRG und Art. 41 VRG). Dabei ist zu beachten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung erlangt. Soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das Verfahren vor einer allfälligen zweiten Rechtsmittelinstanz gelten, hat die erste oder die zweite Rechtsmittelinstanz den Entzug erneut anzuordnen.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang etwa dem Schutz wichtiger Polizeigüter oder der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz eines Privaten zu. Zu berücksichtigen ist ausserdem, wem ein durch die Prozessdauer und den Schwebezustand verursachter Schaden am ehesten zumutbar ist. Die schliesslich unterliegende Partei soll aus der aufschiebenden Wirkung zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei keinen Vorteil ziehen können. Zusätzlich können die Prozessaussichten mit erwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten (VB.2010.00244 E. 2.3 mit Verweisen). Die aufschiebende Wirkung ist aber die Regel, der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat den Charakter einer klaren Ausnahme, die nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden kann. Diese wichtigen Gründe sind im fraglichen Entscheid zu nennen und es ist zu begründen, inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen. Dies auch unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung von den Instanzen im Bereich Sozialhilfe regelmässig als unrechtmässig eingestuft wird und soweit ersichtlich keine Entscheide veröffentlicht worden sind, in welchen der Entzug der aufschiebenden Wirkung gestützt worden wäre.

Rechtsprechung

Zum Beschleunigungsgebot / Rechtsverzögerung:

VB.2019.00742: Der Beschwerdegegner muss sich in zwei Verfahren Rechtsverzögerungen vorwerfen lassen, zumal innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen weder ein Entscheid noch eine Mitteilung erfolgte, wann mit diesem zu rechnen sei. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beantragte vorsorgliche Massnahme wiegt die Rechtsverzögerung schwer (E. 3).

VB.2018.00230: E.4.1: Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V 411 = Pra 94 [2005] Nr. 13 E. 1.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52).
E.4.2:Die Vorinstanz überschritt die Behandlungsfrist von 60 Tagen geringfügig, weshalb eine leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vorliegt. Es rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht, dies im Entscheiddispositiv festzustellen und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.

VB.2015.00142: Beim Nichteintretensentscheid auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG, der gleich im Anschluss an seine Eröffnung mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen (E. 2.3). Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV, wenn der Beschwerdeführer sich in Folge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuchs auf eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Behörden beruft (E. 2.5).

VB.2007.00076: Formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, wenn sie es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn der Entscheid nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist getroffen wird.

VB.2004.00456: Fehlt wie im Sozialhilferecht (§ 31 SHV) eine ausdrückliche Fristbestimmung, ist dem Beschleunigungsgebot Genüge getan, wenn die behördliche Handlung innert einer Frist vorgenommen wird, die den Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht wird, insbesondere der Natur der Sache, ihrer Bedeutung für die Parteien, dem Verhalten der am Verfahren beteiligten Parteien und der Komplexität des zu Grunde liegenden Sachverhaltes.

Zur Untersuchungsmaxime:

VB.2018.00764: E.2.3: Die Verwaltung trägt grundsätzlich die Beweislast für eine belastende Verfügung. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime.

VB.2015.00216: E.4.1: Soweit die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, würdigt die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung der Beteiligten durchgeführt hat, gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die ihr genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde ist massgebend dafür, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die Entscheidinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung darüber zu befinden, welchen Sachverhalt sie – vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses (vorbehältlich abweichender Regelungen ist grundsätzlich der volle Beweis erforderlich) – als erstellt erachtet und wie dieser rechtlich zu würdigen ist (BGE 130 II 482  E. 3.2; VGr, 8. März 2016, VB.2015.00247 E. 6.3; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640 E. 4.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 136 ff.).

E.4.3: Wenn sich die Mittellosigkeit aufgrund der Umstände nur schwer nachweisen lässt, kann die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Somit hat die beweisbelastete Partei die Vermutungsbasis zu beweisen. Die Gegenpartei kann die Vermutung dadurch umstossen, dass sie den Gegenbeweis erbringt, indem sie erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder an den daraus gezogenen Schlussfolgerungen erweckt (VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640 E. 4.3; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 140; Wizent, S. 546 f.). Zu beachten ist das jeweils nach Gesetz oder Rechtsprechung massgebende Beweismass (Plüss, § 7 N. 140; BGE 141 III 241 E. 3.2.3).

E.4.10: Zwar lassen die vorhandenen Unterlagen – wie erwähnt – eine Mittellosigkeit der Gesuchsteller im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 im Sinn einer tatsächlichen Vermutung zunächst als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. So hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Frau mit Wirkung ab 1. August 2013 Sozialhilfe zugesprochen hat, ohne über wesentliche zusätzliche Nachweise für deren Mittellosigkeit zu verfügen. Zweifel an einer Mittellosigkeit ergeben sich aber sowohl aus Sicht der Beschwerdegegnerin als auch aus Sicht der Vorinstanz daraus, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht mehr bei der Sozialberatung vorstellig geworden war. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich einzig drauf hin, dass die Beschwerdegegnerin für das Fehlen der Kontaktnahme die Beweislast trage. Aufgrund der erfolgten Aktenvernichtung ist dem zwar zuzustimmen. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal, er oder seine Ehefrau hätten die Beschwerdegegnerin von Anfang 2011 bis Mitte 2013 in Bezug auf ihr hängiges Gesuch kontaktiert, obwohl beide Vorinstanzen entscheidend auf die gegenteilige Annahme abgestellt haben. Mit seinem blossen Hinweis auf die Beweislastverteilung stellt der Beschwerdeführer die Sachdarstellung des Beschwerdegegners, die auch die Vorinstanz übernommen hat, nicht infrage. Somit ist es als erwiesen zu erachten, dass keine solche Kontaktnahme erfolgt ist.

VB.2015.00457: E.4.2: Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar 2014, 8C_851/2013, E. 4.2). Auszugehen ist von der ordentlichen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Entsprechend obliegt der Gemeinde bei der Geltendmachung einer Rückerstattungsforderung (als belastende Verfügung) auch die Beweisführungslast (siehe auch Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grund­rechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015 S. 403 ff., S. 413). Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, kann die Gegenpartei, hier die Beschwerdeführenden, die natürliche Vermutung umstossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung.

Zu den Mitwirkungspflichten:

VB.2019.00204: Wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, kann sich eine Leistungseinstellung auch ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen. So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin unterschrieb zwar das Deklarationsformular, unterliess es aber, mittels Ankreuzen zu bestätigen, im fraglichen Zeitraum über keine Einnahmen und/oder kein Vermögen verfügt bzw. Einnahmen und/oder Vermögen vollständig und wahrheitsgemäss deklariert zu haben. Damit verletzte sie nicht nur ihre Mitwirkungspflicht, sondern erweckte bzw. bekräftigte sie die erheblichen Zweifel der Beschwerdegegnerin an ihrer Bedürftigkeit, zumal der für das Nichtankreuzen angegebene Grund nicht überzeugt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die wirtschaftliche Hilfe einstellen (E. 4.2).

VB.2019.00569: Erfüllt eine hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (E. 2.2).

VB.2017.00193: Die Hilfe suchende Person trifft u.a. eine Mitwirkungspflicht für Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist (E. 4.2). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen sind unklar und schwierig zu beurteilen (E. 5.2.1). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten (E. 5).

VB.2017.00111: E.5.2: Entgegen seiner Behauptung ist der Beschwerdeführer gemäss § 18 SHG bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse mitwirkungspflichtig. Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch um Sozialhilfe nicht alle notwendigen Unterlagen bei. Die Beschwerdegegnerin wies ihn deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2015 darauf hin, welche Unterlagen er noch einzureichen habe, ansonsten sein Gesuch nicht behandelt werden könne. Auch nach dieser schriftlichen Aufforderung und einem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin weigerte sich der Beschwerdeführer, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Sodann liess er sich beim Beschaffen der notwendigen Unterlagen offenbar auch nicht von der Beschwerdegegnerin unterstützen. Diese konnte deshalb die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend abklären und trat am 19. März 2015 zu Recht nicht auf das Gesuch um Sozialhilfe ein. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Unterlagen einzureichen, zeigt sich darin, dass er der Beschwerdegegnerin im Mai 2015 die verlangten Unterlagen einreichte.

VB.2016.00554: [Die Beschwerdeführenden kamen der Auflage zur Einreichung von Bankbelegen nicht vollumfänglich nach, weshalb der Sozialarbeiter auf das Unterstützungsgesuch nicht eintrat.]
Rechtsgrundlagen zur wirtschaftlichen Unterstützung, insbesondere zur Mitwirkungspflicht (E.2). Ein Ermittlungsbericht ergab unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführenden nicht alle ihre Konten deklarierten. Gegen den Beschwerdeführer 1 ist zudem ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug hängig. Die erteilte Auflage erscheint deshalb geeignet und erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden feststellen zu können (E. 4.1). Die Beschwerdeführenden machten vor der Vorinstanz geltend, die Bank würde für die Belege Fr. 250.- verrechnen. Allerdings verfügten die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Auflage über genügend Geld, um die Belege einzuholen. Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven Konsequenzen im Falle der Nichteinreichung wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, die Gebühren zur Einholung der Bankbelege aus ihren Vermögenswerten zu finanzieren (E. 4.2). Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Bankauszüge weder vor der Beschwerdegegnerin noch vor der Vorinstanz ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführenden zwar neue Belege vor, aber auch diese belegen die Vermögensverhältnisse nicht lückenlos (E. 5).

VB.2014.00620: Die dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 auferlegten Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung sind Zwischenverfügungen, die, auch wenn sie nicht selbständig angefochten wurden, mit dem Kürzungsentscheid zusammen angefochten werden können, wenn sie sich wie hier auf dessen Inhalt auswirken (E. 2). Rechtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Weisungen in der Sozialhilfe (E. 3.2-3.3). Mit § 21 SHG besteht eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Auflagen oder Weisungen, wobei diese Bestimmung in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz konkretisiert und in § 23 lit. b SHV als mögliche Auflage oder Weisung eine ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung erwähnt wird. Überdies rechtfertigen sich Auflagen und Weisungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration, sodass ein öffentliches Interesse für die Anordnung der umstrittenen Weisungen besteht (E. 4.2). Die im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung stehenden Weisungen sind ohne Weiteres geeignet, um die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt abzuklären, allenfalls adäquate Unterstützungsmassnahmen für ihn zu finden und ihn schliesslich wieder beruflich integrieren und von der Sozialhilfe ablösen zu können (E. 4.3.1). Dabei handelt es sich um wichtige Interessen, welche die privaten, vom Beschwerdeführer nicht näher umschriebenen Interessen überwiegen: Der Eingriff in seine persönliche Freiheit im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ist jedenfalls zumutbar. Die umstrittenen Weisungen sind verhältnismässig und insgesamt rechtmässig (E. 4.3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs für denLebensunterhalt ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 5.2). Unzulässig erweist sich hingegen die zusätzlich angeordnete und vorinstanzlich nicht geprüfte Streichung aller weiteren situationsbedingten Leistungen, insbesondere des bisher vergüteten 9-Uhr-Passes: Dem Beschwerdeführer wurde diese Leistungskürzung weder vorgängig angedroht noch wäre eine solche Sanktion nach den SKOS-Richtlinien zulässig (E. 5.3).

VB.2013.00550: Die Sozialbehörde verletzte ihre Aktenführungspflicht, indem sie die Unterlagen, die das Sozialhilfegesuch des Beschwerdeführers vom Juli 2010 betrafen, im Juli 2012 vernichtete. Aufgrund der heute noch vorhandenen Akten kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt bzw. die Sozialbehörde habe alle erforderlichen Handlungen unternommen, um die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären (E. 2.2). Die Nichtbehandlung des Gesuchs verbunden mit der Vernichtung der Verfahrensakten bedeutet eine Rechtsverweigerung (E. 2.4).

VB.2008.00107: Angesichts sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete. Diese steht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine fünfzigprozentige Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden konnte oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dazu gehört auch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt.

Zum rechtlichen Gehör:

VB.2019.00126: Die Vorinstanz prüfte weder, ob die Beschwerdeführerin gegen die Auflagen verstossen hatte, noch, ob die ausgesprochene Leistungskürzung verhältnismässig war. Damit verstiess die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da zentrale Voraussetzungen der Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG nicht geprüft wurden, wiegt die Gehörsverletzung schwer (E. 4.3). Keine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht (E. 4.4).

VB.2017.00852: Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist (E. 3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwer (E. 3.4).

VB.2018.00357: Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nicht auf sogenannte verwaltungsinterne Akten. Akten, welche eine Behörde im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren durch einen beigezogenen Anwalt verfassen lässt, sind nicht per se als interne Akten zu bezeichnen. Sie unterliegen ebenso dem Akteneinsichtsrecht, sofern sie nicht das Honorar, die Abklärung von Prozesschancen oder die interne Meinungsbildung betreffen (E. 2).

VB.2018.00100: Wurde einer Partei Frist für eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese bis zum letzten Moment - d.h. bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr - vorzunehmen. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sind Ergänzungen zulässig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf eingereicht wurde. Da die Vorinstanz die Frist, welche sie der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hatte, nicht abwartete und die während dieser Zeit eingereichte Ergänzung nicht in ihrem Entscheid berücksichtigte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 2.1 f.). Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3 f.).

VB.2017.00110: E.3.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen seines rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe weder im Gespräch vom 2. Dezember 2015 noch im Beschluss vom 27. Januar 2016 begründet, weshalb sie zur Bestimmung der ihm zumutbaren Tätigkeiten vom ärztlichen Zeugnis vom 28. August 2014 abgewichen sei. In der Rekursantwort habe sie ein im Text nicht erwähntes Arztzeugnis ohne Datumsangabe als Beilage angeführt, dasselbe aber nicht eingereicht. Erst acht Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels im Rekursverfahren habe sie auf entsprechende Aufforderung hin der Vorinstanz dieses ärztliche Zeugnis, datierend vom 17. Juni 2015, zukommen lassen. Die Grundlage des Entscheids der Beschwerdegegnerin sei ihm somit vorenthalten worden, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, den Beschluss vom 27. Januar 2016 hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % mit Rekurs substanziiert anzufechten. Die Vorinstanz habe es daraufhin zudem unterlassen, ihn über die nachgereichten Akten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was umso schwerer wiege, als sie den Beschluss vom 12. Januar 2017 im Wesentlichen auf das neue Arztzeugnis gestützt habe.

E.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids. Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 2.2; vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Sodann umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten, sich in gerichtlichen Verfahren zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen zu äussern (BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 9. November 2016, VB.2016.00438, E. 3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 f.; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 4.8; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00654, E. 2.3, mit Hinweis auf RB 1995 Nr. 23).

VB.2016.00438: Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin den Rekurs des Beschwerdegegners zwar zu. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin zu dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung nehmen, weshalb eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (E. 4.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt und das Verwaltungsgericht den Ermessensspielraum der Vorinstanz beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht frei überprüfen kann (E. 4.2).

VB.2014.00654: Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Heilung indessen verfassungswidrig und damit ausgeschlossen (BGr, 14. Oktober 2014, 1B_212/2014, E. 2.4; BGE 126 I 68 E. 2; Häfelin/Haller/Keller, N. 869b). Von einer Rückweisung ist aber selbst dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; BGE 133 I 201 E. 2.2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen, siehe Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des recht­lichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23) (E.2.3). Im Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Sozialbehörde vom 16. Juli 2014 zur freiwilligen Replik zugestellt, und er nahm dazu innert erstreckter Frist Stellung, weshalb das Replikrecht nicht als verletzt erscheint. Indessen wurde der Beschwerdeführer offenbar nicht über weitere Unterlagen informiert, welche der Vorinstanz noch nach der formellen Beendigung des Schriftenwechsels zugestellt wurden. Damit wurde sein Anspruch auf vorgängige Orientierung verletzt (vgl. oben E. 2.2). Diese Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht schwer, zumal die damals eingereichten Dokumente dem Beschwerdeführer bereits vorlagen und er des Weiteren damit rechnen musste, dass sie bei der Entscheidfindung Berücksichtigung finden würden. Eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG würde einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb von einer Heilung der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen ist (E.2.4).

VB.2013.00658: Die Sozialbehörde verfügte eine Leistungseinstellung gegenüber einem Klienten, welcher sich schon seit mehreren Monaten weigerte eine Stelle bei einer Sozialfirma anzutreten und deswegen auch schon eine Leistungskürzung in Kauf nehmen musste. Diese Umstände enthoben die Beschwerdegegnerin jedoch nicht davon, ihn vor ihrem Einstellungsbeschluss noch einmal anzuhören. Er hätte sich zumindest zu den Gründen äussern können, weshalb er die Stelle noch nicht angetreten hatte. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er hierfür auch andere als seine bereits bekannten bzw. neue Motive vorgebracht hätte. Eine Anhörung hätte damit der Sachverhaltsabklärung dienen können (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat den Anhörungstermin zwar telefonisch abgesagt, auf einen Verzicht auf die Anhörung kann daraus aber nicht geschlossen werden. Angesichts der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen und der - ohne Begründung - äusserst kurzfristigen Terminansetzung, wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer zu einem neuen Termin oder wenigstens zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen (E. 2.2.2). Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (E. 2.3).

VB.2011.00223: Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, d.h. das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (E. 4.2). Ebenso geht mit dem rechtlichen Gehör der Anspruch auf eine angemessene Begründung einer Anordnung einher (§ 10 Abs. 1 VRG). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (E. 4.3.). Der Beschwerdeführerin wurde vorab nicht Gelegenheit gegeben, sich zu ihrer konkreten Situation im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchen Zusatzversicherungskosten und der Übernahme der betreffenden Selbstbehalte zu äussern, obwohl sie dies gegenüber der Sozialbehörde ausdrücklich beantragt hatte. Auch genügt der erstinstanzliche Beschluss den Anforderungen an eine Begründung in keiner Weise. Gerade im Zusammenhang mit der Übernahme situationsbedingter Leistungen, wo der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, hätte es umso mehr wenigstens einer kurzen Wiedergabe jener Überlegungen bedurft, welche zum abschlägigen Entscheid geführt hatten. Die Beschwerdeführerin erhielt erst mit der Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bezirksrat Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für die Verweigerung der Übernahme der betreffenden Kosten. Indem der Bezirksrat der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung ansetze, sondern sogleich den ordentlichen Schriftenwechsel für geschlossen erklärte, wurde zudem das Recht der Beschwerdeführerin auf Replik verletzt. Es liegen hier somit schwere Gehörsverletzungen vor (E. 4.5).

VB.2009.00374: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In jedem Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Das Verwaltungsgericht hat in VB.2009.00083 E.4.2.1 ein Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren bejaht. Indem der Bezirksrat darauf verzichtete, der Beschwerdeführerin die Rekursantwort zuzustellen, verletzte er den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten.

VB.2009.00115: Die Beschwerdegegnerin stellte die wirtschaftliche Hilfe aufgrund eines Ermittlungsberichts, wonach der Ex-Ehemann geschuldete Unterhaltsbeiträge beglichen und der Beschwerdeführerin Einrichtungsgegenstände für Fr. 69'929 sowie einen Fernseher gekauft hatte, ein. Dies ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor der Einspracheinstanz wurde ihr nur eine unvollständige Einsicht in den Bericht gewährt. Im Rekursverfahren rügte die Beschwerdeführerin zu Recht, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden. Ausnahmsweise kann jedoch eine Heilung der Gehörsverletzung eintreten, wenn die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Die Heilung der Gehörsverletzung wird im Allgemeinen mit verfahrensökonomischen Überlegungen gerechtfertigt. Der Bezirksrat stellte der Beschwerdeführerin den Ermittlungsbericht inklusive Nachtrag zu. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage war es angezeigt, dass der Bezirksrat aus prozessökonomischen Gründen nach der Heilung der Gehörsverletzung selber einen materiellen Entscheid traf und nicht aufgrund der Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin die Sache zurückwies.

VB.2008.00386: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund des Verdachts einer Tätigkeit im Autohandel: Zum rechtlichen Gehör gehört das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids äussern zu können. Dazu muss der Berechtigte wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. In bestimmten Fällen muss die verfügende Behörde den Betroffenen selbst aktiv informieren. Indem die Einzelfallkommission den Beschwerdeführenden den Ermittlungsbericht vorgängig ihrer Verfügung nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte durch die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der Strafuntersuchung nicht geheilt werden. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren gilt nämlich in der strafrechtlichen Untersuchung von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht.

Zur aufschiebenden Wirkung:

VB.2019.00051: Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Weisungen, ab Februar 2019 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und sich beim RAV anzumelden, dienen der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin sowie der Verbesserung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Die angefochtenen Weisungen wurden bislang nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Die Verzögerung der beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin durch das Rechtsmittelverfahren stellt für sich alleine keinen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG dar. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf berufliche Wiedereingliederung nach der bereits fünf Jahre andauernden Erwerbslosigkeit innert der für das Rechtsmittelverfahren benötigten Zeit derart verschlechterten, dass die Integrationsbemühungen nunmehr aussichtslos wären und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund zu rechtfertigen vermöchte. Ein besonderer Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG liegt damit nicht vor (E. 3.3). Darüber hinaus wäre der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht verhältnismässig (E. 3.4).

VB.2018.00764: E.1.2: Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand, es kann jedoch festgehalten werden, dass sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen lässt, genügen doch die meist – wie im vorliegenden Fall – einzig vorhandenen rein fiskalischen Interessen dafür nicht (VGr, 11. April 2013, VB.2012.00523, E. 2.3).

VB.2014.00122: E.1.3: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2013 einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, die eine Anordnung getroffen hat, erlangt nur für das unmittelbar anschliessende Rechtsmittelverfahren Geltung (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00658, E. 1.5; 30. Juli 2008, VB.2008.00337 E. 1.1 = RB 2008 Nr. 14). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung galt demnach nur für das Rekursverfahren. Da die Rekursinstanz ihrerseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VRG). Somit galt die Weisung der Sozialbehörde während des Beschwerdeverfahrens noch nicht.

VB.2013.00658: Indem die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung seitens der Beschwerdegegnerin zwar als gerechtfertigt ansah, ihrerseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 1.5).

VB.2010.00244: Nach einem Wohnungswechsel beurteilte die Sozialbehörde die finanzielle Situation des Beschwerdeführers neu und kürzte die Unterstützungsleistungen um monatlich Fr. 365, wobei einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die Vorinstanzen begründeten den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. dessen Zulässigkeit damit, dass der angefochtene Entscheid im Einklang mit den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen stehe und dass das absolute Existenzminimum nicht gefährdet werde. Ausserdem seien die strittigen Mehrkosten für die Wohnungsmiete letztlich auf die Missachtung der Mitwirkungspflichten zurückzuführen, indem der Beschwerdeführer ohne vorgängige Information umgezogen sei. Das Verwaltungsgericht kam vor dem Hintergrund der Akten und Parteiausführungen zum Schluss, dass keine besonderen Gründe vorliegen, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermöchten: Rein fiskalische Interessen - sofern vorliegend überhaupt relevante fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen - stellen keine besonderen Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung dar. Auch dass die Leistungskürzung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe, stellt keinen besonderen Grund dar. Mit dieser Begründung könnte fast jede Instanz einem gegen ihren Entscheid erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen, was dem Ausnahmecharakter der Entzugsanordnung widersprechen würde. Selbst wenn man das Vorliegen besonderer Gründe hätte bejahen wollen, erwiese sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass die Leistungskürzung erst nach Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kürzungsandrohung vollzogen wird. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer derart offenkundigen Aussichtslosigkeit, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung als angebracht erscheinen liessen.

VB.2008.00507: Nach dem Tod der Mutter des Sozialhilfeempfängers wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt und dem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende Anordnung. Da darüber nicht zusammen mit der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nach § 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterziehbar ist, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist regelmässig und auch vorliegend zu bejahen, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintrat. Da nach dem Tod der Mutter des Sozialhilfeempfängers die Erbteilung noch nicht abgeschlossen war und noch nicht feststand, ob er aus dem Nachlass überhaupt finanzielle Mittel erhält sodass er nicht bedürftig wäre, bestanden keine Gründe, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dass der Sozialhilfeempfänger bislang nur ungenügend Auskunft über seine Verhältnisse abgegeben hat, reiche nicht aus, um die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

VB.2008.00337: Es besteht ein wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig sind. Es ist ein berechtigtes Anliegen, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Damit liegt ausnahmsweise ein "besonderer Grund" vor, der es rechtfertigt, bei der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Zu den Anforderungen an den Inhalt der Rekurs- bzw. Bescherdeschrift:

VB.2017.0062: Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (E. 2.1). Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin mangels Begründung des Rekurses eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen, ist rechtmässig (E. 2.2). Da die Nachfrist unbenutzt verstrich, ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat (E. 2.4). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Nichteintretensentscheid telefonisch um Wiederherstellung der Nachfrist ersuchte. Eine Fristwiederherstellung wird zwar nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine rechtsunkundige Person handelt, wäre es angezeigt gewesen, sie auf das entsprechende Formerfordernis hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung eines schriftlichen Gesuchs einzuräumen. Danach hätte die Vorinstanz darüber im Rahmen eines Zwischenentscheids oder des Endentscheids befinden müssen. Ohne die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs erweist sich das Nichteintreten aufgrund der verpassten Frist zur Nachreichung einer Rekursbegründung als unrechtmässig, zumal das Ergebnis dieser Beurteilung selbstredend von massgeblicher Bedeutung für den Rekursentscheid ist (E. 3.3). Da ein Fristwiederherstellungsgesuch von jener Behörde zu behandeln ist, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte und das Gesuch vorliegend nicht als von vornherein verspätet oder aussichtslos erscheint, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4).

VB.2013.00004: Bei Rechtsmitteln von juristischen Laien sind geringere Anforderungen an die Beschwerde zu stellen, als wenn diese durch einen Rechtskundigen verfasst worden wäre (E.1.3). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wie bereits dargelegt, dürfen an Eingaben von Laien weniger strenge Anforderungen gestellt werden als an diejenigen von Rechtsanwälten (vorn E. 1.3). Der Rekursschrift muss sich aber immerhin entnehmen lassen, dass der Rekurrent die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Anordnung geschaffenen Rechtslage anstrebt (E.3.2).

Zur Beschwerdelegitimation:

VB.2019.00273: E.1.2.1: Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1).
E.1.2.2: Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf lediglich Fr. 6'148.80 (vgl. vorn E. 1.1). Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass vorliegend unter anderem die Frage streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip einstellen darf, weil die Beschwerdegegnerin 2 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die nicht mit einem marktüblichen, existenzsichernden Einkommen entlöhnt wird, oder ob die Beschwerdeführerin in dieser Situation auf das Mittel der Auflage nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] zu verweisen ist. Diese Frage dürfte präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

VB.2018.00816: E.1.2.2: Die Beschwerdeführerin macht geltend, den vom Bezirksrat beurteilten rechtlichen Grundlagen der Rückforderung von Sozialhilfe komme in unzähligen zukünftigen Sozialhilfefällen präjudizielle Wirkung zu. Vorliegend geht es ausserdem um die Rückerstattung von im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Sozialhilfeleistungen (vorn E. 1.1). Die Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen.

VB.2013.00259: E.1.2: Da die Beschwerdeberechtigung eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).

E.1.2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist in diesem Fall weder durch den Rekursentscheid wie eine Privatperson berührt, noch rügt sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien. Aufgrund des geringen Streitwerts liegt auch kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor. Eine Gemeinde hat allerdings nach kantonalem Recht auch dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat. Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (VB.2012.00478, E. 2.2; als Beispiel mit präjudizieller Wirkung vgl. BGr, 19. August 2010, 8C_1025/2009, E. 3.3, 3.4).

VB.2013.00115: Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten, den der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers eingereicht hatte. Denn Wortlaut und Inhalt des Rekurses belegen, dass der Arzt die Interessen seines Patienten wahrnehmen wollte und den Rekurs im Namen des Beschwerdeführers erhoben hat. Dafür hätte es grs. einer Vollmacht bedurft, weshalb die Vorinstanz eine Nachfrist hätte ansetzten müssen. Sie ist hingegen mangels Legitimation des Arztes direkt nicht auf den Rekurs eingetreten, was überspitzt formalistisch erscheint (E. 2.3).

 

7. Rekurs- und Beschwerdeverfahren im Kanton Schaffhausen