Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
Art. 6 Abs. 2 SHEG regelt den Informationsaustausch zwischen den in einem konkreten Einzelfall beteiligten Sozialhilfeorganen (Sozialbehörden und mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betraute Organe und Personen). Diese Bestimmung legt eine Ermächtigung zum Informationsaustausch fest
Ein Informationsaustausch ist vor allem bei einem Wegzug einer unterstützten Person von Bedeutung. Er dient nicht nur einer ordnungsgemässen Fallübergabe, sondern ermöglicht auch rechtzeitige Absprachen zwischen allen Beteiligten. Dies hilft, Doppelbezüge und Doppelzahlungen zu vermeiden. Ausserdem kann so abgeklärt werden, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 und C.1.7). Möglich ist auch ein Informationsaustausch bezüglich der bereits durchgeführten Integrationsmassnahmen, so dass Doppelspurigkeiten vermieden werden. Ebenso sind für die neu zuständige Sozialbehörde Auskünfte über rechtskräftige Verurteilungen wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen mit Blick auf die Vermeidung zukünftiger Missbräuche von Bedeutung.
Von Seiten der Wegzugsgemeinde ist bezüglich der Weitergabe des Sozialhilfedossiers zu beachten, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach den Bestimmungen der Archivgesetzgebung gewahrt bleiben müssen (vgl. Kapitel 6.3.01). Es können deshalb nur Kopien der betreffenden Dokumente weitergegeben werden, nicht aber die Originale. Elektronisch geführte Akten müssen ebenfalls aufbewahrt werden.
Von Seiten der Zuzugsgemeinde ist hinsichtlich der Übernahme des Dossiers zu beachten, dass Auflagen und Weisungen nur dann übernommen werden können, wenn sie erneut und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit geprüft worden sind (vgl. Kapitel 14.1.01). Eine Übernahme kann zudem nicht formlos stattfinden. Nach der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist die Übernahme zu begründen und in den Grundentscheid aufzunehmen.
Rechtsprechung
Praxishilfen