7.3.04. Zahn- und kieferorthopädische Behandlungen bei Minderjährigen

Rechtsgrundlagen

Schulgesetz vom 27. April 1981 (SHR 410.100)

Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik vom 20. September 1993 (SHR 410.620)

Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik vom 3. Mai 1994 (SHR 410.621)

Erläuterungen

1.   Schulzahnpflege im kantonalen Schulgesetz

Art. 85a Abs. 1 des Schulgesetzes sieht vor, dass die Kosten für die Zahnprophylaxe und Untersuchung vom Kanton getragen werden.

An die Behandlungskosten werden Beiträge des Kantons ausgerichtet. Die sozialen Verhältnisse der Eltern sind insbesondere bei kieferorthopädischen Behandlungen zu berücksichtigen (Abs. 2)

3 Die Beiträge des Kantons an die Behandlungskosten werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt (Abs. 3).

2.   Zahnärztliche Behandlungen

Ergibt sich aus der jährlichen Untersuchung ein Behandlungsbedarf, so kann die Behandlung ebenfalls durch die Schulzahnklinik (oder den/die dafür bestimmten Zahnarzt/Zahnärztin) erfolgen. Der Kanton übernimmt einen angemessenen Anteil der Behandlungskosten. Er stützt sich dabei auf das steuerbare Einkommen der Eltern.

Der für die Eltern verbleibende Anteil der Rechnung wird bei Bedürftigkeit der Familie durch die Sozialhilfe getragen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.5).

Kindern aus Familien, die Sozialhilfe beziehen, ist es zuzumuten, die Dienstleistungen der Schulzahnklinik (bzw. der entsprechenden bestimmten Zahnärzte/-innen) zu nützen. Kostengutsprachegesuche für Behandlungen bei privaten Zahnärzten können abgelehnt werden, und die Eltern können auf das Angebot der Schulzahnklinik (bzw. des/der von der Gemeinde beauftragen Zahnarztes/Zahnärztin) verwiesen werden.

3.   Kieferorthopädische Behandlungen

Besteht die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung, so sind folgende Schweregrade zu unterscheiden:

  • Grad 4 – Behandlung zwingend: strukturschädigende / potentiell strukturschädigende Abläufe und Zustände.

  • Grad 3 – Behandlung notwendig: Fehlerhafte Entwicklungen, die im weiteren Verlauf in eine schwerwiegende Abweichung weisen oder Zustände, die langfristig die Stabilität und Funktion des Zahn- und Kau-Systems gefährden.

  • Grad 2 – Behandlung wünschenswert: Zustände, die nicht optimal sind, jedoch Strukturen, Stabilität und Funktionsmuster des Zahn- und Kau-Systems kaum / nicht wesentlich gefährden.

  • Grad 1 – Behandlung kann erwogen werden: Die Abweichungen liegen an der Grenze der mittleren Streubreite; aus zahnärztlicher Sicht besteht kein Behandlungsbedarf.

Bei Schweregrad 3 und 4 ist eine Kostengutsprache durch die Sozialhilfe angezeigt, bei Schweregrad 1 und 2 besteht keine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung und die Übernahme durch die Sozialhilfe ist nicht angezeigt.

Bei einer Überweisung von der Schulzahnklinik an einen externen Spezialisten wird der übliche Gemeindebeitrag (siehe oben Ziffer 1) an die Behandlungskosten ausgerichtet.

4.   Weiteres

Des Weiteren gelten dieselben Bestimmungen wie bei Zahnbehandlungen von erwachsenen Personen, siehe dazu Kapitel 7.3.04. Zu Kostengutsprachen und Rechnungsstellung.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Empfehlungen der Kantonszahnärzte: Kieferorthopädie / Zahnstellungskorrekturen (Kinder)

Empfehlungen der Kantonszahnärzte: Kinderzahnmedizin