3.1.05. Zuständigkeit für die Gewährung von Nothilfe

Rechtsgrundlagen

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), SR 142.20

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) vom 18. Februar 2014, SHR 850.111

Erläuterungen

1    Zuständigkeit für Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich

1.1   Zuweisung des Bundes an die Kantone

Für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen zugunsten von Asylsuchenden, die unter den Sozialhilfestopp fallen, ist der Zuweisungskanton zuständig. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen (Art. 80a AsylG).

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat zur Ausrichtung von Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs Empfehlungen erlassen (Nothilfeempfehlungen vom 29. Juni 2012).

1.2.   Grundsatz: Ordentliche Zuständigkeiten

Die Ausrichtung von Nothilfe sind Kanton und Gemeinden im Rahmen der allgemeinen Regeln zuständig.

2.    Nothilfe für übrige Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung

2.1.   Personen, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt haben

Stellt eine Person, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, einen Antrag um Unterstützung bei einer Gemeinde, so ist sie an das Migrationsamt zu verweisen. Dort wird geprüft, ob fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen werden können. Falls vorerst darauf verzichtet werden muss, wird die gesuchstellende Person an das Kantonale Sozialamt, Abteilung Asylkoordination, verwiesen und durch diese Stelle in eine Notunterkunft platziert.

2.2.    Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde und deren Ausreisefrist abgelaufen ist

Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, deren Ausreisefrist abgelaufen ist und bei denen kein Verfahren mehr hängig ist, müssen grundsätzlich die Schweiz bzw. den Kanton umgehend verlassen.

Verfügt eine Person noch über eine Wohnung oder wird sie bereits von einer Gemeinde unterstützt, kann das Kantonale Sozialamt die Gemeinde mit der Ausrichtung der Nothilfe beauftragen.

Zu Verfahren und Umfang der Nothilfe vgl. Kapitel 5.3.03

Zur Notfallhilfe für legal in der Schweiz anwesende Personen, die keinen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe oder Asylfürsorge haben, vgl. Kapitel 5.3.02


Rechtsprechung


Praxishilfen