3.1.02. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer

3.1.02. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), (SR 851.1)

Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG) (SR 195.1)

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) (SR 195.11)

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) vom 28. Oktober 2013 (SHR 850.100)

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) vom 18. Februar 2014 (SHR 850.111)

1.    Personenkreis:

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz

  • Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz ausserhalb des Aufenthaltsorts

  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Unterstützungswohnsitz

  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer ohne Unterstützungswohnsitz

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland

  • Schweizerinnen und Schweizer in Not bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland

2.    Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz

Art. 12 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern durch den Wohnkanton, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz (vgl. Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.03) hat, erfolgt.

 

Im Kanton Schaffhausen sind die Gemeinden Träger der Hilfe (Art. 8 SHEG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (Art. 8 Abs. 1 SHEG).

3.    Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz

Art. 12 Abs. 2 ZUG sieht vor, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton (vgl. Kapitel 3.2.01 und Kapitel 3.2.02) unterstützt werden.

Im Kanton Schaffhausen sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe (Art. 8 SHEG). Besteht kein Wohnsitz im Kanton oder wenn eine zu unterstützende Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist, obliegt die Zusprechung von Sozialhilfe der Aufenthaltsgemeinde. (Art. 8 Abs. 2 SHEG). Vgl. Kapitel 3.2.02, Personen ohne Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort.

 

4.    Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)

Art. 13 ZUG hält fest, dass eine Person, die ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden muss.

Im Schaffhausen sind die politischen Gemeinden Träger der Hilfe Art. 8 SHEG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe (vgl. Kapitel 5.3.02, Notfallhilfe) ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (Art. 8 Abs. 3 SHEG i.V.m. Art. 13 ZUG).

 

5.    Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Die Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer richtet sich nach dem ZUG bzw. nach dem kantonalen Recht. Es gelten für sie die Unterstützungszuständigkeiten wie für die übrigen Schweizerinnen und Schweizer (vgl. oben Ziff. 3 - 5).

6.    Unterstützungszuständigkeit für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz

Die Unterstützung für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die gemäss der Definition von Art. 3 lit. a ASG als solche gelten und die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, richtet sich in Bezug auf Voraussetzungen, Art und Umfang der Unterstützung nach dem ASG. Zuständig ist der Bund.

Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz aber dringliche Sozialhilfe nötig, so ist für die Ausrichtung der Notfallhilfe der Aufenthaltskanton zuständig (Art. 41 V-ASG), wobei die Kosten der Notfallhilfe unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 3 V-ASG vom Bund vergütet werden (vgl. dazu Kapitel 18.4.01, Ziff. 2).

 

Für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die nicht als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG gelten (weil sie z.B. nicht im Auslandschweizerregister eingetragen sind), richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 13 ZUG. Es gelten die gleichen Unterstützungszuständigkeiten wie für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz (vgl. oben Ziff. 4).

Rechtsprechung


Praxishilfen