7.1.01. Grundbedarf für den Lebensunterhalt - Zusammensetzung und Zweck

Rechtsgrundlagen

lit. B.2. der Richtlinien

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2

Erläuterungen

1.   Ziel und Zweck des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben, zusteht.

1.1.   Äquivalenzskala

Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Dazu wurde die SKOS-Äquivalenzskala entwickelt. Ausgehend vom Haushalt mit einer Person wird der analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt errechnet. Die SKOS-Äquivalenzskala ist seit Jahren erprobt und entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstatistik. Sie hält auch internationalen Vergleichen stand. Die unterschiedliche Verbraucherstruktur von Kindern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich.

1.2.   Ziel der Pauschalbeiträge

Die Pauschalbeträge ermöglichen es unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Ist eine unterstützte Person dazu nicht im Stand, trifft die zuständige Stelle geeignete Massnahmen (z.B. Budgetberatung, wöchentliche Auszahlung etc.).

2.   SKOS-Warenkorb

Beim SKOS-Warenkorb handelt es sich um die Zusammensetzung der im GBL enthaltenen Ausgabenpositionen. Diese sowie die Höhe des GBL entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, d.h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Auf diese Weise wird statistisch abgesichert, dass die Lebensunterhaltskosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben nicht unterstützter Haushaltungen, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhalten. Der GBL stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Er darf grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz unterschritten werden (vgl. Kapitel 14.2.01).

 

Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind die Kosten für die folgenden Auslagen (mit der im SKOS-Warenkorb vorgesehenen Gewichtung in Prozenten) enthalten:

Der GBL umfasst die folgenden Ausgabepositionen:

- Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

- Bekleidung und Schuhe

- Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten

- Laufende Haushaltsführung (Reinigung / Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren

- Kleine Haushaltsgegenstände

- Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.B. selbst gekaufte Medikamente)

- Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo / Mofa)

- Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)

- Bildung und Unterhaltung (z.B. Radio / TV-Kon-zessionen und -Geräte, Computer, Drucker, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schul-kosten, Kino, Haustierhaltung)

- Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)

- Persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)

- Auswärts eingenommene Getränke

- Übriges (z.B. Vereinsbeiträge, kleine Ge-schenke)

 

Rechtsprechung

VB.2019.00023: E.2.2: Der kantonale Gesetzgeber hat implizit, indem er die SKOS-Richtlinien für anwendbar erklärte (§ 17 SHV), Pauschalisierungen von finanziellen Hilfeleistungen zugelassen. Denn die SKOS-Richtlinien sehen eine Pauschale zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (sowie dessen pauschale Kürzung bei Zweck-Wohngemeinschaften) vor. Grundsätzlich laufen solche Pauschalen einer individualisierten Leistungsbemessung zuwider (Iris Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Zürich 2016, S. 94). In Anbetracht der Vielzahl von Sozialhilfefällen kann aber nicht in jedem Einzelfall von Grund auf der individuelle Basis-Lebensbedarf neu bestimmt werden. Die Grundbedarfspauschale dient dem praktikablen und ökonomischen Verwaltungsvollzug, aber auch der Rechtssicherheit und der sozialverträglichen Verteilung staatlicher Gelder sowie der Selbstbestimmung der bedürftigen Personen. Es bestehen demnach legitime öffentliche wie individuelle Interessen für die Pauschale. Die pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen grundsätzlich auch zumutbar, da die Pauschale die überwiegende Mehrzahl der Fälle abdeckt, denn sie beruht auf sorgfältigen, gestützt auf statistisch erhobenen Daten vorgenommenen Berechnungen. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Pauschale im Einzelfall nicht mehr zumutbar ist (Schaller, S. 369). Eine Typisierung ist tendenziell individuell zumutbar, wenn daraus lediglich eine geringfügige (finanzielle) Schlechterstellung resultiert (Schaller, S. 358).

VB.2011.00820: Notwendige zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf den Einbau einer Brücke anstelle einer günstigeren Teilprothese. Vorliegend besteht kein Grund, die Beurteilung der Vertrauenszahnärztin infrage zu stellen, welche zwar keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm, sich jedoch auf die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes stützen konnte (E. 4.1). Mit der pauschalierten Form des Grundbedarfs und der hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des Sozialhilfeempfängers wäre es nicht vereinbar, wenn es der Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt bliebe, den Differenzbetrag zwischen den beiden Behandlungsplänen aus ihrem Grundbedarf selbst zu übernehmen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu in der Lage sein dürfte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass es ihr vor ihrem Umzug offenbar auch möglich gewesen war, monatlich Fr. 354.- aus dem Grundbedarf an den damaligen (überhöhten) Mietzins zu bezahlen, welche Belastung nun weggefallen ist (E. 4.2). Es ist an der Beschwerdeführerin, die Zahlungsmodalitäten für den Restbetrag mit dem behandelnden Zahnarzt zu regeln. Um ihr die Behandlung zu ermöglichen, ist die Frist der Kostengutsprache antragsgemäss zu verlängern (E. 4.3)

VB.2009.00563: Dispositionsfreiheit über den GBL im Zusammenhang mit der Weisung, Schilder eines Autos zu hinterlegen.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Würde ein Sozialhilfeempfänger generell zum Verzicht auf die Benutzung eines Autos gezwungen, so stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositionsfreiheit eingegriffen (E. 2.4). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Weisung als unverhältnismässig (E. 2.5).

VB.2009.00178: Dispositionsfreiheit über den GBL im Zusammenhang mit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, da die Beschwerdeführerin aus den ihr ausgerichteten Sozialhilfeleistungen einen Betrag von gut Fr. 15'000.- angespart hat.

Die Sozialhilfe wird, soweit es sich nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um Gewährung situationsbedingter Leistungen, geht, in pauschalierter Form als so genannter Grundbedarf ausgerichtet. Es bleibt dem Empfänger überlassen, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen(…) (E.5). Die angefochtene Einstellung der Sozialhilfe ist nicht mit §§ 14 und 15 Abs. 1 SHG vereinbar (E.6).

VB.2008.00513: Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Schultasche.

Der Rechtsstreit beschränkt sich auf die Frage, ob die Kosten für eine Schultasche aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu decken sind oder ob sie separat übernommen werden müssen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Schultasche aus dem Grundbedarf zu bezahlen ist, ist nicht zu beanstanden. Bei einer Schultasche handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der einzig und allein mit der Absolvierung einer Schulausbildung verbunden ist. Sie ist zu den "kleinen Haushaltsgegenständen" zu zählen, deren Anschaffung nach den SKOS-Richtlinien aus dem Grundbedarf zu bezahlen ist.

VB.2008.00079: Antrag auf Übernahme einer Rechnung für Elektrizität.

Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen: Die Kosten des Energieverbrauchs werden grundsätzlich bereits durch den Grundbedarf abgedeckt. Gründe für einen abweichenden Vollzug - etwa die Übernahme der Kosten als situationsbedingte Leistungen - liegen nicht vor.

VB.2007.00011: Geltendmachung, dass in Folge einer fehlenden gesetzlichen Grundlage die SKOS-Richtlinien nicht anzuwenden seien und die Sozialhilfe nach freiem Ermessen festgelegt werden müsse; Antrag auf Erhöhung des Unterstützungsanspruchs von Fr. 2'137.80 auf Fr. 3'000.-- sowie Zusprechung einer minimalen Integrationszulage von Fr. 300.--.

Aus Art. 12 BV lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch ableiten. Aus Art. 7 BV lassen sich dabei keine weitergehenden Rechte ableiten. Die Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die Bundesverfassung keinen höheren Grundbedarf geltend machen bzw. nicht dessen Kürzung beanstanden. Dasselbe gilt für Art. 111 KV, der das Recht auf Hilfe in Notlage konkretisiert. Es besteht kein Anlass von den in VB.2005.00148 gemachten Ausführungen abzuweichen, wonach die SKOS-Richtlinien mit dem Legalitätsprinzip vereinbar sind. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

VB.2003.00362: Lebensmittel (und anderes).

Der von der Vorinstanz in reduziertem Mass anerkannte Betrag für Spezialnahrung, worauf die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Spezialnahrungsmittel verringern nämlich den Bedarf an "normalen" Nahrungsmitteln, der bereits durch den Grundbedarf I abgedeckt ist (E. 3.4).

VB.2003.00249: Dispositionsfreiheit über den GBL - Abweichung von den SKOS-Richtlinien.

Der Grundbedarf (I) entspricht dem Minimum, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2). Es ist zwar richtig, dass beim Bewohnen eines möblierten Zimmers gewisse Kosten, die im Grundbedarf (I) enthalten sind, nicht anfallen; andererseits erhöhen sich die Auslagen, weil dann auswärts gegessen und die Wäsche auswärts gewaschen werden muss. Es ist daher nicht gerechtfertigt, in solchen Fällen den Grundbedarf (I) zu kürzen. Im Rahmen des Grundbedarfs (I) ist es den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld einteilen und wie viel sie z.B. in die Reinigung ihrer Kleider investieren. Solange die unterstützte Person in der Lage ist, diese Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.7 und B.2.2).

Praxishilfen

Praxishilfe der SKOS zum SKOS-Warenkorb