6.2.08. Nichteintreten auf Gesuch und Abschreibung

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3

Erläuterungen

1.   Nichteintreten auf Gesuch

1.1.   Eintretensvoraussetzungen

Damit die Sozialbehörde das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe behandeln kann, muss sie einerseits sachlich und örtlich zuständig sein (vgl. dazu Kapitel 6.1.02). Andererseits müssen auch die Unterlagen vorliegen, die die Behörde benötigt, damit sie das Gesuch inhaltlich prüfen kann.

 

1.2.   Nichteintreten auf Gesuch bei fehlendem Bedürftigkeitsnachweis

Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Erfüllt die betroffene Person trotz Mahnung in pflichtwidriger Weise ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht und kann deshalb ihr Anspruch nicht geprüft werden, ist in der Regel ein Nichteintretensentscheid zu erlassen. Hinweis: Die Auflage, mit welcher die betroffene Person unter Androhung der Konsequenzen aufgefordert wird, die notwendigen Unterlagen offenzulegen, kann nicht selbständig angefochten werden. Ihre Rechtmässigkeit wird erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den Nichteintretensentscheid überprüft.

2.   Abschreibung des Verfahrens

Fällt während der Abklärungsphase eine wesentliche Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs dahin, kann das Verfahren abgeschrieben werden. In der Regel handelt es sich dabei um eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Sozialversicherungsleistung rückwirkend ab Gesuchstellung eingeht, bevor das erste Mal wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde. In diesem Fall ist die betroffene Person aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr bedürftig und die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit ist nachträglich weggefallen. Eine Abschreibung zufolge Rückzugs des Gesuchs wird dann gemacht, wenn die betroffene Person während der Abklärungsphase ihr Gesuch zurückzieht, weil sie z.B. feststellt, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anspruch auf Sozialhilfe begründen.

3.   Form von Nichteintretens- und Abschreibungsverfügung

Sowohl eine Nichteintretens- also auch eine Abschreibungsverfügung sind formelle Entscheide, die den im Verwaltungsrecht geltenden Formvorschriften unterworfen sind. Sie sind damit anfechtbar, müssen entsprechend begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Sie sind rein prozessualer Natur und machen keine Aussage über die materiellen Verhältnisse der betroffenen Person. Während im ersten Fall die materiellen Verhältnisse nicht geprüft werden (weil wesentliche Unterlagen fehlen, oder gar nicht erst zu prüfen sind, weil die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben ist), wird im Fall der Abschreibung eine weitere Prüfung hinfällig, weil sich die Umstände geändert haben. Die Begründung beschränkt sich deshalb auf diejenigen Ursachen, die zu einem Nichteintreten oder zu einer Abschreibung geführt haben.

Nähere Ausführungen zur Form eines Entscheides im Verwaltungsverfahren finden sich in Kapitel 1.2.02.

 

4.    Abgrenzungsfragen

Wurden die Unterlagen vollständig eingereicht, sind aber die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben, weil z.B. die Einnahmen höher sind als der Bedarf oder ein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen zuerst aufgebraucht werden muss, muss auf das Gesuch zwar eingetreten werden, es wird jedoch abgelehnt. Ebenfalls ein materieller Entscheid muss gefällt werden, wenn zwar nicht alle Unterlagen vorliegen, der Sachverhalt aber genügend klar ist, sodass das Gesuch inhaltlich behandelt werden kann.


Rechtsprechung

VB.2018.00145: Die Sozialhilfebehörde trat aufgrund einer von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstellung auf das erneute Unterstützungsgesuch des Beschwerdegegners, welcher bereits ca. ein halbes Jahr zuvor Sozialhilfe bezog, nicht ein, da er die Einstelltage selbst verschuldet habe. Die Vorinstanz hob den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig auf und wies die Beschwerdeführerin an, auf das Gesuch einzutreten und es ordentlich zu prüfen.
Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens - verschuldet oder unverschuldet - verzichtet haben soll und somit eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes vorliege, ist keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu ermitteln und das Gesuch gegebenenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist selbst dann zu prüfen, wenn Leistungen, die der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vorgehen würden, wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Mit dem Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin bereits die Prüfung des Gesuchs verweigert (E. 4.2).

VB.2017.00193: Die Hilfe suchende Person trifft u.a. eine Mitwirkungspflicht für Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist (E. 4.2). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen sind unklar und schwierig zu beurteilen (E. 5.2.1). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten (E. 5). Die Rückerstattung vorsorglich geleisteter Hilfe erweist sich als verhältnismässig (E. 6).

Praxishilfen