Rechtsgrundlagen
Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 7. März 1994, SHR 174.200
Erläuterungen
1. Einleitung
Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Datenschutzgesetzes sieht eine allgemeine Möglichkeit der Bekanntgabe von Personendaten vor. Demnach gibt das öffentliche Organ einem anderen öffentlichen Organ Personendaten im Einzelfall bekannt, wenn:
a) dafür gesetzliche Grundlagen bestehen;
b) der Empfänger die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben benötigt;
c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre
Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf
oder
d) die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht
2. Von Sozialhilfeorganen zu leistende Rechtshilfe
Art. 32a SHEG entbindet die Sozialhilfeorgane, d. h. die Mitglieder von Sozialbehörden und die auf kommunaler oder kantonaler Ebene mit Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Personen, von der in Art. 6 Abs. 1 SHEG geregelten Schweigepflicht (vgl. dazu Kapitel 5.2.01), wenn andere die Gemeinden Rechtshilfe zu leisten haben. Diese findet in folgenden Fällen statt:
a) Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialihilfe;
b) Rückerstattungsverfahren
c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung
Weder das Auskunftsersuchen noch die Auskunftserteilung müssen schriftlich erfolgen. Wird ein Auskunftsersuchen jedoch telefonisch gestellt, muss sich das anfragende Sozialhilfeorgan vergewissern, dass das Ersuchen tatsächlich von einer zur Anfrage berechtigten Stelle kommt. Dies kann beispielsweise durch einen Rückruf an die ersuchende Amtsstelle erfolgen. Im Zweifel kann das Sozialhilfeorgan ein schriftliches Auskunftsersuchen verlangen.
3. Auskünfte auf Ersuchen von Sozialhilfeorganen
Art. 6 Abs. 4 SHEG räumt den Sozialhilfeorganen die Möglichkeit ein, bei inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskunft und Akteneinsicht einzuholen, soweit eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen. Es kann sich dabei namentlich um Auskünfte handeln, die für die Abklärung der Zuständigkeit, eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, für die Beurteilung einer Verpflichtung zur Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen oder im Zusammenhang mit Nachforschungen bezüglich einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe benötigt werden.
4. Vorbehalt bundesrechtlicher Schweigepflichten
Die Auskunftspflicht besteht nicht, wenn bundesrechtliche Schweigepflichten der Auskunftserteilung entgegenstehen. Dies kann insbesondere auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts der Fall sein.
Soweit ein Träger einer öffentlichen Aufgabe einer bundesrechtlichen Schweigepflicht untersteht, hat dieser zu prüfen, ob das zur Anwendung gelangende Bundesgesetz eine Auskunftserteilung zulässt bzw. oder eine solche gestützt auf Art. 19 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1) statthaft ist.
Rechtsprechung
Praxishilfen