5.1.10. Darlehen in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Art. 31 Abs. 2 SHEG

 

Erläuterungen

Aus Mitteln der Sozialhilfe dürfen keine Darlehen gesprochen werden können. Unter Vorbehalt des Vorliegens einer ungerechtfertigten Bereicherung ist die Aufzählung in Art. 31 Abs. 2 SHEG, welcher die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen regelt, abschliessender Natur. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht insbesondere auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage ein Anspruch auf Sozialhilfe.

Demnach ist es also grundsätzlich nicht zulässig, jemandem, der sich im Augenblick in einer Notlage befindet, in ein paar Wochen aber eine feste Stelle antreten wird, bloss ein Darlehen zu gewähren. Sein bzw. ihr künftiger Erwerb bezieht sich nämlich nicht auf den Zeitraum der Notlage bzw. des Anspruchs auf Sozialhilfe. Es ist auch nicht statthaft, jemanden vor oder statt der Leistung von wirtschaftlicher Hilfe zur Aufnahme eines Privatkredits aufzufordern.

Sind im Rahmen des Sozialhilferechts weder Rückerstattungsverpflichtungen zulässig noch Ansprüche des Klienten bzw. der Klientin Dritten gegenüber auf die Sozialbehörde übergegangen (vgl. Art. 28 SHEG und Art. 31 Abs. 3 SHEGKapitel 15.1.02) und besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Hilfe, so ist die das soziale Existenzminimum sicherstellende Sozialhilfe als ordentliche und nicht rückzahlbare Unterstützung auszurichten. Sollen ausnahmsweise über das soziale Existenzminimum bzw. über die SKOS-Richtlinien hinausgehende Leistungen erbracht werden, so können diese freiwilligen Unterstützungen (z.B. aus gemeindeeigenen Fonds oder Stiftungen) unter Umständen bzw. sofern dies sinnvoll ist, auch als Darlehen ausgerichtet werden. Allerdings stellen sie dann keine Sozialhilfeleistungen dar und dürfen sie sich deshalb auch nicht auf das SHEG stützen. Ebenso wenig wäre es zulässig, sie bei den Staatsbeiträgen zu berücksichtigen oder an einen anderen Kostenträger weiter zu verrechnen.

Sodann gilt im Sozialhilferecht stets eine finale Betrachtungsweise. Es kommt also auf die Ursache der Bedürftigkeit nicht an, sondern bei der Anspruchsprüfung ist relevant, ob objektiv eine Notlage besteht und ob die davon betroffene Person die Möglichkeit hat, diese rechtzeitig aus eigener Kraft abzuwenden

Zudem ist festzuhalten, dass die Schweizer Rechtsordnung ausserhalb der beruflichen Vorsorge keinen Zwang zum Sparen kennt, weshalb es nicht angeht, Personen, die in einer aktuellen Notlage sind, entgegenzuhalten, es wäre zumutbar gewesen, dass sie in guten Zeiten etwas zur Seite gelegt hätten. Dies widerspräche diversen verfassungsmässigen Grundsätzen, insbesondere dem Prinzip von Treu und Glauben.

Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben also zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten der betroffenen Person auszugehen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann nur in Frage kommen, wenn deren Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.

Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Er setzt notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die Notlage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar festgestellt und bewiesen werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien reichen nicht.


Rechtsprechung

Urteil 8C.0927/2008 vom 11. Februar 2009 E.5.3 mit Verweis auf BGE 134 I 65 E. 5.2 S. 73 (www.bger.ch): Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 131 II 267 E. 4.2 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch setzt notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend.

Urteil 8C_92/2007 vom 14. Dezember 2007: Das Bundesgericht überprüfte den Fall eines inzwischen 85-jährigen Mannes, der im Jahr 1997 im Rahmen eines Erbvorbezuges sein Haus und weitere Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt rund 100 000 Franken seinen Kindern überschrieben hatte. Dies gegen ein lebenslanges Wohnrecht für ihn und seine in der Zwischenzeit verstorbene Frau. Im Mai 2004 trat der AHV-Rentner in ein Pflegeheim über. Im April 2005 verzichtete er auf sein Wohnrecht und stellte kurze Zeit später bei seiner Wohngemeinde ein Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Dies weil seine effektiven Einnahmen aus AHV-Renten und Ergänzungsleistungen die Heimkosten nicht zu decken vermochten. Sein Gesuch wurde abgelehnt. Die zuständige Sozialbehörde bezog das Verzichtsvermögen – gestützt auf das Ergänzungsleistungsrecht – in die Bedarfsberechnung ein und verwies ihn an seine Kinder. Das kantonale Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde gestützt auf Art. 12 der Bundesverfassung (Grundrecht auf Existenzsicherung) jedoch gutgeheissen. Es hält in seinem Urteil fest, dass einer im Sinne von Art. 12 BV bedürftigen Person die Hilfe selbst dann nicht verweigert werden darf, wenn sie für ihre Notlage selber verantwortlich ist. Folglich würden auch die Bestimmungen über den Vermögensverzicht im Ergänzungsleistungsrecht nicht zur Anwendung kommen (E. 3.3 des erwähnten Urteils).

VB 2000.00343: Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht entsprechend § 14 SHG ein Anspruch auf Sozialhilfe auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage. Es ist daher insbesondere unzulässig, jemandem, der sich (nur) im Augenblick in einer Notlage befindet, in ein paar Wochen aber eine Stelle antreten kann, bloss ein Darlehen zu gewähren, da dies auf eine unzulässige Rückforderung hinausliefe.

RRB 3738/93: Abgesehen von der Rechtslage nach dem Ableben von Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern (§ 28 SHG) regelt § 27 SHG die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe abschliessend. In den übrigen Fällen müssen rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen nicht zurückerstattet werden. Ebenso wenig ist es ausserhalb der §§ 19 und 20 SHG zulässig, wirtschaftliche Hilfe in Darlehensform oder gegen Abtretung von Forderungen zu gewähren. Hat jemand Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 19 und 20 SHG zutreffen, so sind sie ihm oder ihr à fonds perdu aus­zurichten. Da das Sozialhilferecht keine unbedingt rückzahlbaren Darlehen vorsieht, ist es nicht statthaft, die wirtschaftliche Hilfe nur gegen Abschluss einer solchen Vereinbarung zu gewähren. Diese ist somit als ungültig zu betrachten.

Praxishilfen