Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) vom 14. Dezember 2010 (SHR 211.222)
SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.2
Erläuterungen
1. Einleitende Bemerkungen
Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht (Art. 276 ff. ZGB) in Kraft getreten. Ziel dieser Revision war, das Recht des Kindes auf Unterhalt zu stärken, und zwar unabhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht (vgl. dazu Kapitel 17.2.01).
Um sicherzustellen, dass ein Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält, ist dem Bundesrat mit der Gesetzesrevision die Kompetenz zur bundesweiten Regelung der Inkassohilfe im Scheidungs- und Kindesrecht übertragen worden (Art. 290 Abs. 2 ZGB). Der Bundesrat wird eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. Künftig wird es nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll. Damit diese Meldepflichten reibungslos eingeführt werden können, sind noch Präzisierungen notwendig. Die entsprechenden Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der Verordnung zur Inkassohilfe in Kraft gesetzt (vgl. AS 2015 5017).
2. Gerichtliche oder behördlich genehmigte Unterhaltsregelung
2.1. Inkassohilfe
Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen (Art. 290 ZGB).
Die Inkassohilfe wird im Kanton Zürich von den Alimentenhilfestellen durchgeführt (siehe nachfolgend Praxishilfen). Die Unterhaltspflicht gilt dann als nicht rechtzeitig erfüllt, wenn die unterhaltspflichtige Person der Zahlungspflicht bis am 15. des Fälligkeitsmonats nicht nachgekommen ist. Gesuche auf Inkassohilfe werden deshalb von der zuständigen Stelle frühestens ab dem 16. des Fälligkeitsmonats entgegengenommen (vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassogesuch stellen). Inkassohilfe wird für laufende Unterhaltsbeiträge gewährt. Dies bedeutet, dass die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge höchstens ein Jahr rückwirkend ab Gesuchstellung von den Alimentenhilfestellen geleistet wird. Weiter zurückliegende Ausstände sind durch die unterhaltsberechtigte Person bzw. durch ihren Vertreter selber einzutreiben.
2.2. Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen
Nicht erhältliche Kinderunterhaltsbeiträge können gegebenenfalls von der zivilrechtlichen Wohngemeinde des Kindes bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst werden (vgl. dazu Kapitel 11.2.01). Liegt darüber hinaus trotzdem noch eine Notlage vor, so besteht im Rahmen des sozialen Existenzminimums ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der unterhaltspflichtigen Person gegenüber kann die Sozialbehörde den nicht bereits bevorschussten Teil des Unterhaltsanspruches geltend machen (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3), sofern dies nicht im Rahmen der Inkassohilfe durch die zuständige Alimentenhilfestelle erfolgt.
2.3. Legalzession
Zahlt der pflichtige Elternteil die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nicht und muss die Sozialbehörde deshalb (vollumfänglich oder im Umfang der Unterhaltsbeiträge) für den Lebensbedarf des Kindes aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Sozialbehörde kann also insbesondere auf dem Betreibungsweg gegen den Unterhaltsschuldner vorgehen.
Leistet die zuständige Alimentenhilfestelle Inkassohilfe, ist sie von der unterstützten Person bzw. deren Vertreter oder von der Sozialbehörde über die Legalzession zu informieren. Dies um sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen der bevorschussenden Sozialbehörde überwiesen werden. Es braucht hierfür keine von der berechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterschriebene Zahlungsermächtigung.
Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, so hat das Kind Anspruch auf eine Nachzahlung für die letzten fünf Jahre, wenn sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessern (Art. 286a Abs. 1 ZGB, vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 8). Wenn und soweit die Sozialbehörde für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist, geht dieser Anspruch des Kindes von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über. Ist eine ausserordentliche Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eingetreten, kann die unterstützende Gemeinde also für den fehlenden Anteil am gebührenden Unterhalt, soweit sie für diesen aufgekommen ist, eine Nachzahlung verlangen und, falls keine Einigung zustande kommt, notfalls gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil eine entsprechende Klage einreichen. Der Anspruch auf Nachzahlung muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden (Art. 286a Abs. 2 ZGB).
Zu beachten ist aber, dass eine Nachforderung gemäss Art. 286a ZGB nur geltend gemacht werden kann, wenn zuvor der laufende Kindesunterhaltsbeitrag im Rahmen einer Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. nachfolgend Ziff. 4) auf das Niveau erhöht wurde, welches dem Kind die Deckung des gebührenden Unterhalts erlaubt. Die unterstützende Gemeinde hat daher bei einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils zunächst eine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB anzustreben. Haben sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils (z.B. infolge einer grossen Erbschaft) nicht nur erheblich, sondern ausserordentlich verbessert, kann zusätzlich eine Nachforderung nach Art. 286a ZGB geltend gemacht werden.
Der praktische Nutzen der Bestimmung von Art. 286a ZGB dürfte allerdings eher gering sein, denn in der Praxis wird es wohl nicht oft vorkommen, dass sich die Verhältnisse eines unterhaltspflichtigen Elternteils in einem derart ausserordentlichen Umfang verbessern, dass eine Nachforderung nach Art. 286a ZGB möglich sein wird.
3. Fehlende verbindliche Unterhaltsregelung
Bei nicht gerichtlich geregelten Trennungen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, bei Trennungen von Konkubinatspaaren oder wenn die Kinder bei Drittpersonen leben entrichtet die unterhaltspflichtige Person oftmals nur auf (nicht genehmigten oder eventuell auch formlosen bzw. unklaren) Parteivereinbarungen beruhende Geldbeiträge. Allenfalls hat der andere Elternteil sogar auf Leistungen ganz oder zum Teil verzichtet. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine verbindliche Regelung der Unterhaltsbeiträge zu erwirken. Freiwillige Zahlungen sind gleichwohl als Einnahmen des Kindes zu berücksichtigen. Muss die Sozialbehörde ergänzend zu freiwilligen Zahlungen für den Unterhalt des Kindes aufkommen, kann sie gestützt auf Art. 279 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltsklage anheben. Die Sozialbehörde kann den ihrer Ansicht nach angemessenen Unterhaltsbeitrag also nicht mit Beschluss selbst festlegen.
Noch offen ist, ob die Legalzession von Art. 289 Abs. 2 ZGB auch den Betreuungsunterhalt umfasst, ob also die Sozialbehörde, die für den Unterhalt des Kindes aufkommt, auch einen Betreuungsunterhalt geltend machen kann. Hier wird die Rechtsprechung Klarheit bringen müssen.
4. Änderung der Verhältnisse
Entspricht eine gerichtliche oder behördlich genehmigte Unterhaltsregelung nach Ansicht der das Kind unterstützenden Sozialbehörde nicht mehr den Verhältnissen, so kann sie die gerichtliche bzw. behördliche Anpassung der Alimente verlangen (Art. 286 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 287 Abs. 2 ZGB, jeweils in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB). Voraussetzung für eine Erhöhung des Kindesunterhaltsbeitrages ist, dass sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich verbessert haben (vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 7).
Probleme können sich in Fällen ergeben, in welchen es um die Herabsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags geht. Werden in solchen Fällen die Alimente bevorschusst und entscheidet das Gericht auf eine rückwirkende Herabsetzung, wird auch die Bevorschussung rückwirkend neu berechnet. Dies führt in der Regel zu einer Rückerstattungsforderung zu Lasten der berechtigten Partei. Wurde die betreffende Person im fraglichen Zeitraum mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, ist die Forderung von der Sozialbehörde zumindest in den Fällen, in welchen die Bevorschussung an die Sozialbehörde abgetreten wurde, zu übernehmen. Wurde die Bevorschussung nicht abgetreten, kann ein Erlassgesuch bei der nach § 23 KJHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AlimV zuständigen Stelle eingereicht werden. Wird dieses abgelehnt, hat die Sozialbehörde die Übernahme der Forderung zu prüfen. Wenn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe die zu hohen Unterhaltsbeiträge angerechnet wurden, dürfte eine Übernahme der Rückerstattungsforderung angezeigt sein. Wurde die betreffende Person nicht unterstützt, fällt eine Übernahme aus Sozialhilfegeldern grundsätzlich ausser Betracht. Die betreffende Person kann aber bei der nach § 23 KJHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AlimV sowieso zuständigen Stelle ein Erlassgesuch stellen.
5. Sicherung des Unterhaltsanspruches
Gefährdete Unterhaltsansprüche können vom Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder, wenn der Unterhaltsanspruch durch Legalzession auf das unterstützende Gemeinwesen übergegangen ist, durch die Sozialbehörde wie folgt gesichert werden:
-
Anweisungen an die Schuldner: Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Eine solche Anweisung bewirkt, dass die Schuldner des unterhaltspflichtigen Elternteils (in der Praxis vor allem Arbeitgeber) den vom Richter festgesetzten Betrag direkt dem Kind bzw. dem anderen Elternteil oder im Falle der Legalzession der unterstützenden Sozialbehörde zukommen lassen müssen. Die Anweisung ist eine privilegierte Vollstreckungsform und geht einer allfälligen Lohnpfändung vor.
-
Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 292 ZGB).
6. Geltendmachung von Unterhaltsrechten im interkantonalen Verhältnis
Im interkantonalen Verhältnis ist für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, die gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen sind, der Wohnkanton zuständig, bei Ausländerinnen und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton (Art. 25 Abs. 1 ZUG).
Leistet also eine zürcherische Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe (vgl. dazu Kapitel 5.3.02), so liegt es an der Wohngemeinde, die die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe trägt und entsprechend in den Unterhaltsanspruch des Kindes eintritt, abzuklären, ob von einem Elternteil (höhere als bislang geleistete) Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden können. Dies gilt analog auch für die Geltendmachung von Sicherungsansprüchen.
Rechtsprechung
VB.2015.00262: Der damals noch studierende Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage der Sozialbehörde, gegenüber seinen Eltern den elterlichen Unterstützungsanspruch im Sinne von Art. 277 ZGB geltend zu machen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits älter als 25 Jahre ist und über einen Lehrabschluss und eine Berufsmaturität verfügt, nicht jedoch über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB, da das nahtlos daran anschliessende Studium als Ausbildungsziel angesehen werden kann, erweist sich die Auflage als zulässig.
VB.2009.00578: [Die Sozialbehörde erteilte eine Kostengutsprache für ein einjähriges Familiencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Betrag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.-- reduzierte. Der Bezirksrat erachtete den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.] Die Sozialbehörde ging zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unterstützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situation eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätten die Behörden den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfordern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstützungseinheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohnsitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch deshalb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Unterstützung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4). Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.-- erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.-- übersteigt (E. 5).
VB.2007.00379: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung. Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist aber nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4).
Urteil des Bundesgerichts 2A.485_2005 vom 17. Januar 2006: Nach Art. 25 ZUG ist der Wohnkanton für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, zuständig. Die Behörden im Aufenthaltskanton werden oftmals schon nicht legitimiert sein und auch keine andere Handhabe haben, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen. Sodann wird ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sieht, einen Bedürftigen "im Notfall" (vgl. Art. 14 und 30 ZUG) zu unterstützen und damit meist kurzfristig handeln muss, kaum die Möglichkeit zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliesslich ist die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze Zeit ausgerichtet (E. 2.6).
VB.2005.00366: Die Sozialbehörde ist nicht berechtigt, den ihrer Auffassung nach der Sozialhilfebezügerin zustehenden Unterhaltsbeitrag ihrer Eltern direkt bedarfsmindernd in die Bedarfsrechnung einzusetzen. Vielmehr hat die Sozialbehörde diesbezügliche Regressforderungen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB direkt gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, notfalls mittels Zivilklage, geltend zu machen (E.4.2.1).
Praxishilfen