18.2.03. Die Nachtragsmeldung (ZUG)

Rechtsgrundlagen

Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimatkantons), AS 2015 319 -322

Erläuterungen

Die Nachtragsmeldung hat seit der Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons nur noch bei negativen Kompetenzkonflikten eine Bedeutung (vgl. Kapitel 18.2.03, Ziffer 2).

Mit der Nachtragsmeldung werden die Informationen, welche dem kostenersatzpflichtigen Kanton mit der Unterstützungsanzeige mitgeteilt wurden, ergänzt oder korrigiert. Sie aktualisiert also die Unterstützungsanzeige. Dementsprechend kann gegen eine Nachtragsmeldung wie gegen eine Unterstützungsanzeige Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben werden (vgl. dazu Kapitel 18.2.06).

 

Rechtsprechung

VB.2008.00061: Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten. (E. 4.1).

Praxishilfen

Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013

Anlagen