5.1.07. Rechtzeitigkeit der Hilfe

5.1.07. Rechtzeitigkeit der Hilfe

Rechtsgrundlagen

Art. 5 Abs. 2 SHEG

§ 3 Abs. 2 SHEV

SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.2

Erläuterungen

1.   Allgemeines

Nach Art. 5 Abs. 2 SHEG muss die Hilfe rechtzeitig gewährt werden. Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.

Entsprechend muss das Verfahren zum Bezug von Sozialhilfe so organisiert sein, dass es bei Vorliegen einer Notlage möglichst speditiv durchgeführt und die erforderliche Hilfe so rasch als möglich festgesetzt und ausgerichtet werden kann. Die Behandlung eines Gesuchs darf nicht verzögert werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.2 Abs. 2).

2.   Dringende Fälle

Zum Grundsatz der Rechtzeitigkeit gehört auch, dass die wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort bzw. vor dem Entscheid der Sozialbehörde geleistet werden muss. Es kann gar die Verpflichtung zur Leistung der notwendigen Hilfe bestehen, wenn die Verhältnisse noch nicht vollständig geklärt sind (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.2 Abs. 2 sowie Erläuterungen a)). Dies allerdings nur in Fällen, in welchen ein Anspruch nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint. In der Regel erfolgt eine solche Zahlung denn auch ohne eine abschliessende Bedarfsberechnung als eine Art Überbrückungszahlung (zum konkreten Vorgehen vgl. Kapitel 6.2.07).

 

Gemäss § 3 Abs. 2 SHEV entscheidet der Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innerhalb nützlicher Frist beurteilt werden kann.

3.   Präventive Hilfe

3.1.   Schuldenübernahme als präventive Hilfe

Sozialhilfeleistungen werden normalerweise ab Datum der Gesuchseinreichung ausgerichtet. Die wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich für den laufenden Unterhalt bestimmt. In Ausnahmefällen bzw. dann, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann, sind aber auch Schulden (und damit rückwirkende Unterstützungszahlungen) zu übernehmen (Art. 29 Abs. 2 SHEG). Dies kann bei Mietzinsausständen (vgl. Kapitel 7.2.07) oder geschuldeten Haftpflichtversicherungsprämien erforderlich sein.

 

3.2.   Weitere Formen der präventiven Hilfe

Liegt noch keine Notlage vor, muss aber mit dem baldigen Eintritt einer solchen ernsthaft gerechnet werden und sind geeignete Gegenmassnahmen vorhanden, so besteht ein Anspruch auf präventive Hilfe. So kann eine drohende Notlage z.B. durch Vorkehrungen, welche die soziale Sicherheit, die Gesundheit oder die Aussichten auf dem Stellenmarkt verbessern, abgewendet werden.

Rechtsprechung


Praxishilfen