7.1.06. Grundbedarf für junge Erwachsene

Rechtsgrundlagen

Lit. G. der Richtlinien

Erläuterungen

1.   Definition „Junge Erwachsene“

Als junge Erwachsene gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr.

2.   Grundbedarf für junge Erwachsene in Wohn- und Lebensgemeinschaften

Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, werden nach den Prinzipien für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Sie erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf (Gesamtgrundbedarf geteilt durch Anzahl der im Haushalt lebenden Personen = Kopfquote; vgl. dazu Kapitel 7.1.02).

3.   Grundbedarf für junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften

Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Lebensführung leben, werden nach den Ansätzen für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt unterstützt (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 3).

4.   Grundbedarf für junge Erwachsene mit eigenem Haushalt

4.1.   Vorliegen von zwingenden Gründen für die Führung eines eigenen Haushalts

Wenn aus zwingenden Gründen ausnahmsweise die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt wird (zu möglichen Gründen vgl. Kapitel 7.2.01, Ziffer 2), erhalten junge Erwachsene den anteiligen Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt.

Wurde die betroffene Person schon vor dem Bezug der eigenen Wohnung unterstützt und musste ihr klar sein, dass die Voraussetzungen für die Führung eines eigenen Haushalts nicht gegeben sind, kann von Anfang an der Grundbedarf für junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden.


Rechtsprechung


Praxishilfen