18.2.05. Einspracheverfahren nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1

Erläuterungen

1.   Einsprache nach Art. 33 ZUG

1.1.   Streitgegenstand

Unterstützungsanzeigen (Art. 30 ZUG), Nachtragsmeldungen (), Abrechnungen (Art. 32 ZUG) und Richtigstellungsbegehren (Art. 28 ZUG) sind so genannte rechtsgestaltende Vorkehrungen. Das bedeutet, dass der Kanton, an den sie gerichtet sind, rechtskräftig zur Rückerstattung der Kosten bzw. zur Richtigstellung verpflichtet wird, wenn er nicht rechtzeitig Einsprache erhebt.

Streitgegenstand einer Einsprache nach Art. 33 ZUG bilden somit

1.2.   Zuständige Behörde

Die Einsprache ist von der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art. 29 ZUG) des einspracheberechtigten Kantons zu erheben.

Zuständige kantonale Behörde nach Art. 29 ZUG ist im Kanton Zürich das Kantonale Sozialamt (§ 8 SHV). Es obliegt daher dem Kantonalen Sozialamt, einerseits Einsprachen zu erheben, andererseits Einsprachen anderer Kantone zu behandeln.

1.3.   Innerkantonales Vorgehen

  1. Bei Einsprachen anderer Kantone

In der Regel ist bei der Behandlung der Einsprachen des Heimatkantons (bis zum 7. April 2018 für Unterstützungen vor dem 8. April 2017 noch möglich) oder des Wohn- oder massgeblichen Aufenthaltskantons (bei negativen Kompetenzkonflikten oder Notfallunterstützungen weiterhin möglich) die Mithilfe der Fall führenden Sozialbehörde zwingend nötig, da nur sie über die notwendigen Informationen verfügt. Das Kantonale Sozialamt orientiert die zuständige Sozialbehörde über den Eingang der Einsprache. Entweder wird die zuständige Sozialbehörde unter Beilage der Einsprache um Stellungnahme gebeten oder das Kantonale Sozialamt stellt konkrete Fragen, die beantwortet werden müssen. Häufig wird die zuständige Sozialbehörde die unterstützte Person beiziehen müssen. Normalerweise setzt das Kantonale Sozialamt eine Frist von 30 Tagen an, die aber in begründeten Fällen verlängert werden kann. Die Gemeinde kann mitteilen, ob aus ihrer Sicht die Einsprache berechtigt ist oder nicht. Der Entscheid, ob das Verfahren weitergeführt werden soll, liegt beim Kantonalen Sozialamt.

  1. Bei Einsprachen durch den Kanton Zürich bei Anzeigen, Abrechnungen oder Richtigstellungsbegehren zulasten der Zürcher Wohngemeinde

Macht ein anderer Kanton einen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton Zürich als Wohnkanton geltend bzw. richtet er ein Richtigstellungsbegehren an den Wohnkanton Zürich, fällt die Kostentragungspflicht der Wohngemeinde anheim (§ 41 SHG). Das Kantonale Sozialamt stellt die Unterstützungs- bzw. Notfallanzeige, die darauf gründende Abrechnung oder das Richtigstellungsbegehren sofort nach Erhalt der Wohngemeinde zu. Ist diese der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Einsprache nach Art. 33 ZUG erfüllt sind, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt innert 10 Tagen seit Erhalt der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Richtigstellungsbegehrens unter Angabe der Gründe und unter Beilage von sachdienlichen Unterlagen mit (§ 35 Abs. 1 SHV). Das Kantonale Sozialamt prüft den geltend gemachten Sachverhalt und die vorgelegten Unterlagen. Kommt es ebenfalls zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Einsprache gegeben sind, erhebt es die Einsprache und übermittelt der Gemeinde zuhanden ihrer Akten eine Kopie der Einsprache.

1.4.   Einsprachefrist

Die Einsprache nach Art. 33 ZUG ist innert 30 Tagen seit Empfang der Unterstützungsanzeige, der Nachtragsmeldung, der Abrechnung oder des Richtigstellungsbegehrens zu erheben. Massgebend ist das Eingangsdatum beim Kantonalen Sozialamt. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann.

1.5.   Verfahren und Entscheid

Nach Erhebung einer Einsprache erfolgt in aller Regel ein Meinungsaustausch in Form von Stellungnahmen zwischen den beteiligten kantonalen Stellen. Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so weist der fordernde Kanton die Einsprache unter Angabe der Gründe und unter Verweis auf Art. 34 Abs. 1 ZUG mit einem formellen Entscheid ab. Je nach Organisation der kantonalen Stelle gemäss Art. 29 ZUG handelt es sich um einen Beschluss oder eine Verfügung. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn dagegen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben wird (vgl. nachfolgend Ziff. 2).

2.   Beschwerde nach Art. 34 Abs. 2 ZUG

2.1.   Beschwerdeerhebung und Beschwerdefrist

Gegen einen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 ZUG erlassenen Abweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde (Verwaltungsgericht) des Kantons Beschwerde erhoben werden. Gegen Abweisungsverfügungen des Kantonalen Sozialamtes steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Verfügung (vgl. § 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

Bei der 30-tägigen Beschwerdefirst handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann.

2.2.   Mitwirkung der Zürcher Gemeinden

Parteistellung im Beschwerdeverfahren kommt grundsätzlich den streitbetroffenen Kantonen zu, welche durch die Amtsstellen gemäss Art. 29 ZUG vertreten werden. Eine Mitwirkung der ebenfalls von der Einsprache betroffenen Zürcher Gemeinde bedarf es in diesem Stadium in der Regel nicht mehr, es sei denn, das Kantonale Sozialamt brauche im Beschwerdeverfahren noch weitergehende Informationen zum Sachverhalt. Von den Eingaben im Beschwerdeverfahren erhält die Zürcher Gemeinde durch das Kantonale Sozialamt jeweils Kopien zuhanden der Akten. Auch der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts wird der Gemeinde vom Kantonalen Sozialamt in Kopie zugestellt. Erachtet die betroffene Zürcher Gemeinde die Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht für angebracht, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt innert 10 Tagen seit Erhalt des Beschwerdeentscheides unter Angabe der Gründe schriftlich mit (§ 35 Abs. 2 SHV). Kommt das Kantonale Sozialamt ebenfalls zum Schluss, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht angezeigt ist, reicht es die entsprechende Beschwerde ein und übermittelt der Gemeinde zuhanden ihrer Akten eine Kopie der Beschwerdeschrift.

3.   Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht

Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte steht letztinstanzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides des kantonalen Gerichts beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 BGG). Das Kantonale Sozialamt vertritt den Kanton Zürich im Beschwerdeverfahren (§ 7a SHV, § 8 SHV) und übermittelt der betroffenen Zürcher Gemeinde Kopien der Eingaben und des Entscheides zu deren Akten.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Bereich des ZUG hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Um allfällige unnötige Rückabwicklungen zu vermeiden empfiehlt es sich aber, den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten, bevor gestützt auf das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts eine Weiterverrechnung geltend gemacht wird.

4.   Absetzung von Abrechnungen während der Dauer des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens

Solange über die Einsprache nicht rechtskräftig entschieden ist, werden die angezeigten Kosten der Gemeinde nicht zurückerstattet. Bereits eingereichte Abrechnungen werden abgesetzt. Ist gegen eine Unterstützungsanzeige, eine Nachtragsmeldung oder ein Richtigstellungsbegehren Einsprache erhoben werden, sollten während der Dauer des Verfahrens keine neuen Abrechnungen eingereicht werden, da auch diese bis zum rechtskräftigen Entscheid abgesetzt werden müssen.

Ist eine Einsprache gegen eine Abrechnung erhoben worden, hindert dies grundsätzlich nicht die Einreichung von Einzelfallrechnungen für die nachfolgenden Quartale. Soweit nicht wieder die Kosten in Rechnung gestellt werden, welche Anlass zur Einsprache bildeten, können Abrechnungen für die folgenden Quartale dem Kantonalen Sozialamt zwecks Weiterleitung an den kostenersatzpflichtigen Kanton eingereicht werden.

Verliert der Kanton Zürich einen Rechtstreit gegen einen anderen Kanton und ist kein anderer Kostenträger für die Erstattung der Sozialhilfekosten zuständig, fallen die Kosten definitiv bei der ausrichtenden Sozialbehörde an. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde zur Kostentragung (§ 41 SHG).

Obsiegt der Kanton Zürich, können die aufgelaufenen Auslagen nach Abschluss des Verfahrens mit dem nächsten Rechnungslauf weiterverrechnet werden.

Rechtsprechung

VB.2008.00161: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Im Einspracheverfahren machte der Heimatkanton gegenüber dem eine Rückerstattung verlangenden Aufenthaltskanton (Zürich) zunächst geltend, letzterer habe seinen Rückerstattungsanspruch zu spät angezeigt; später, nach Ablauf der Einsprachefrist, liess er diesen Einwand fallen, machte aber neu geltend, die Sozialhilfeempfängerin habe im Aufenthaltskanton einen langjährigen Wohnsitz begründet, weshalb die Rückerstattungspflicht aus diesem Grund entfalle. Streitig ist vorab die Frage, ob der Aufenthaltskanton den nach Ablauf der Einsprachefrist vorgebrachten Einwand ohne Rechtsverletzung unberücksichtigt lassen und demzufolge auf eine materielle Anspruchsprüfung verzichten durfte (E. 3). Für das Einspracheverfahren ist auch in Streitigkeiten betreffend die Rückerstattungspflicht nach ZUG grundsätzlich kantonales Verfahrensrecht massgeblich, wobei jedoch die Einsprache gestützt auf die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 33 Abs. 1 ZUG eine Begründung enthalten muss (E. 4.2). Unter den hier vorliegenden Umständen durfte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einwand nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben (E. 4.3) Hieraus kann jedoch der Einsprache erhebende Heimatkanton aufgrund seines anschliessenden Verhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch nach einer entsprechenden Rückfrage des Aufenthaltskantons während rund acht Monaten nicht reagiert und erst danach die neue Begründung vorgebracht. Deshalb kann es nicht als überspitzt formalistisch erachtet werden, wenn der die Rückerstattung geltend machende Aufenthaltskanton bezüglich des verspätet erhobenen Einwandes auf die Einsprache nicht eingetreten ist (E. 4.4).

Praxishilfen

Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013