18.1.03. Verbuchungsgrundsätze

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1

 

Erläuterungen

1.   Einleitung

In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln. Das bedeutet, dass dafür nur ein Fall bzw. lediglich ein Konto zu führen ist. Der Bedarf aller Mitglieder der Unterstützungseinheit ist gemeinsam festzulegen und das Einkommen der Eltern bzw. eingetragenen Partnerinnen oder Partner ist zusammenzuzählen ( vgl. Kapitel 6.2.01).

Zu beachten ist aber, dass in der Weiterverrechnung nur diejenigen Personen einer Unterstützungseinheit einen Fall bilden, die die jeweiligen Weiterverrechnungsvoraussetzungen erfüllen). Dem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen dürfen nur Sozialhilfekosten weiterverrechnet werden, die zugunsten der betreffenden Familienmitglieder ausgerichtet werden.

Für die Weiterverrechnung ist daher zunächst bedeutsam, welche Unterstützungsleistungen dem Unterhalt der gesamten Familie dienen und damit nach dem Kopfteilungsprinzip gleichmässig durch die Zahl der im jeweiligen Haushalt lebenden Familienmitglieder geteilt werden müssen (vgl. dazu Kapitel 18.1.01, Ziff. 2), und welche Auslagen ausschliesslich durch die persönlichen Bedürfnisse eines bestimmtes Familienmitglied verursacht werden. Dasselbe gilt für die Einnahmen, auch diese dienen entweder der Deckung des Familienunterhalts oder kommen ausschliesslich einem bestimmten Familienmitglied zugute. Um ermitteln zu können, welche Sozialhilfeauslagen im konkreten Fall einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen weiterverrechnet werden dürfen, müssen daher die in einem Unterstützungsfall anfallenden Auslagen und Einnahmen nach der so genannten Quotenbuchung entweder auf den ganzen Fall oder auf eine bestimmte Person verbucht werden (vgl. nachfolgend Ziff. 2).

Ein Spezialfall ergibt sich aus Art. 32 Abs. 3bis ZUG. Diese Bestimmung ist mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 in Kraft getreten: Neu hat das minderjährige Kind, dessen Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, im interkantonalen Verhältnis einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz desjenigen Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Es stellt dann im interkantonalen Verhältnis rechnerisch einen eigenen Unterstützungsfall dar (nicht aber im innerkantonalen Verhältnis, vgl. Kapitel 6.2.01), auch wenn das Kind und der mit ihm zusammenwohnende Elternteil das gleiche massgebliche Bürgerrecht haben. Der alleinerziehende bzw. (haupt)betreuende Elternteil und das Kind sind als Unterstützungseinheit zu unterstützen, das Unterstützungsbudget ist aber so zu erstellen, dass im Rückerstattungsfall eine auf den 1. Januar 2017 rückwirkende Auftrennung der Unterstützungsleistung von Elternteil und Kind möglich ist. Es müssen also während der Unterstützung nicht unterschiedliche Budgets geführt werden, aber bei Weiterverrechnungsfällen nach ZUG muss die Aufteilung der bezogenen Unterstützungsleistungen anteilsmässig möglich sein (vgl. Merkblatt der SKOS über die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016). Die Ausgaben für die materielle Grundsicherung sind nach Kopfquoten in der Unterstützungseinheit aufzuteilen. Personenbezogene situationsbedingte Leistungen für das Kind (z.B. Zahnkorrekturen, Instrumentalunterricht, etc.) müssen ausgesondert werden können. Seit der Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons per 8. April 2017 wird dies allerdings kaum noch eine Rolle spielen.

Eine weitere Besonderheit des am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Kindesunterhaltsrechts stellt der Betreuungsunterhalt dar, welcher neben dem Barunterhalt Teil des Kindesunterhalts bildet, jedoch der Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils dient (vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 3). Im Gegensatz zum Barunterhalt, welcher als Einkommen des Kindes zu verbuchen ist, ist der Betreuungsunterhalt im Unterstützungsbudget des alleinerziehenden bzw. (haupt)betreuenden Elternteils als personenbezogene Einnahme anzurechnen (Merkblatt der SKOS über die Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016, Ziff. 3). Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten der wirtschaftlichen Unterstützung nach ZUG bzw. SHG weiterverrechnet werden können oder nicht.

Für die Weiterverrechnung ist im Weiteren von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt und für welche Periode Auslagen entstehen oder Einnahmen zu verbuchen sind. Läuft beispielsweise die Kostenersatzpflicht Mitte eines Monats ab, kann nicht unbesehen der gesamte Betrag der für den betreffenden Monat ausgerichteten Sozialhilfeleistung weiterverrechnet werden. Die Kostenersatzpflicht erstreckt sich vielmehr grundsätzlich nur auf Leistungen, die der Deckung des Unterhalts bis zum Datum, an welchem die Ersatzpflicht endet, dienen. Auslagen und Einnahmen sind entsprechend ihrem Zweck und dem Zeitpunkt, in welchem sie anfallen bzw. entstehen, zu verbuchen (Periodenbuchung, vgl. nachfolgend Ziff. 3).

2.   Quotenbuchung

2.1.   Auslagen

  1. Verbuchung auf den Fall

Auf die ganze Unterstützungseinheit fallende und damit nach dem Kopfteilungsprinzip aufzuteilen sind insbesondere folgende Auslagen:

    • Grundbetrag für den Lebensunterhalt,

    • Unterhaltsdifferenz bei ergänzender Unterstützung zu anderen Einnahmen,

    • Miete bzw. Wohnkosten,

    • familienergänzende Kinderbetreuung,

    • sozialpädagogische Familienbegleitung und andere ambulante Kindesschutzmassnahmen,

    • Einkommensfreibeträge,

    • Erwerbsunkosten,

    • Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen etc.

  • Verbuchung auf die Person

Nicht aufzuteilen und deshalb separat zu berücksichtigen sind Sozialhilfeleistungen, die ausschliesslich für die persönlichen Bedürfnisse eines bestimmten Familienmitglieds entrichtet wurden, wie z.B.

    • Auslagen für Schule, Aus- und Weiterbildung,

    • Gesundheitskosten (z.B. Kostenbeteiligungen, Zahnarztrechnungen, medizinische Hilfsmittel),

    • personenbezogene situationsbedingte Leistungen (z.B. berufsdiagnostische Abklärungen, auswärtige Verpflegung, Schul-, Ferienlager, Musikschule),

    • Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU),

    • Prämien Zusatzversicherungen nach VVG,

    • Gebühren (z.B. für Ausweise, Verlängerung Pass oder Aufenthaltsbewilligung).

Beruht die Bedürftigkeit der Unterstützungseinheit einzig auf solchen Ursachen (wie z.B. auf einer teuren Therapie), so sollten die (nur deshalb ausgerichteten) Sozialhilfeleistungen überhaupt nicht geteilt werden. In solchen Fällen kann das betroffene Familienmitglied als eigener Unterstützungsfall geführt werden.

2.2.   Einnahmen

  1. Verbuchung auf den Fall

Die Einnahmen der erwachsenen Mitglieder einer Unterstützungseinheit (vgl. dazu Kapitel 9.1.01, Ziff. 1) sind grundsätzlich dem ganzen Unterstützungsfall gutzuschreiben und gegebenenfalls dem Kopfteilungsprinzip zu unterstellen (Ausnahme: Betreuungsunterhalt, vgl. nachfolgend lit. b). Dies gilt auch für Verwandtenunterstützungsbeiträge, da sie ähnlich wie Lohnzahlungen und Ersatzeinkünfte aus Sozialversicherungen letztlich dem Unterhalt der gesamten Familie dienen.

Beispiel:

Ein Ehepaar lebt zusammen in einem Haushalt. Der Ehemann ist Bürger von Zürich, die Ehefrau verfügt über ein ausländisches Bürgerrecht. Die Familie lebt seit fünf Jahren im Kanton Zürich. Der Ehemann verdient Fr. 2'400.-- pro Monat. Der Unterstützungsbedarf beträgt Fr. 3'000.--. Der Fall wird nach Köpfen abgerechnet (1/2 zu Lasten der unterstützenden Gemeinde, 1/2 zu Lasten des Kantons Zürich). Da die Einnahmen des Ehemannes für den Familienunterhalt bestimmt sind, werden sie anteilsmässig auf die Familienmitglieder verteilt. Das ergibt pro Familienmitglied einen Bedarf von Fr. 1'500.-- und Einnahmen von je Fr. 1'200.--, also Sozialhilfekosten von je Fr. 300.--. Die unterstützende Gemeinde trägt die Unterstützungskosten für den Ehemann selbst, während der Kanton Zürich gestützt auf § 44 Abs. 1 SHG für die auf die Ehefrau entfallende wirtschaftliche Hilfe von Fr. 300.-- einen Kostenersatz leisten muss.

  1. Verbuchung auf die Person

Anders verhält es sich mit Einnahmen der minderjährigen Kinder (vgl. dazu Kapitel 9.1.01, Ziff. 2). Diese dienen ausschliesslich der Deckung des Unterhalts des betreffenden Kindes und dürfen daher nicht der ganzen Unterstützungseinheit angerechnet werden. Dies kann zur Folge haben, dass die auf das Kind fallenden Auslagen (nach dem Kopfteilungsprinzip aufgeteilte Auslagen zuzüglich die auf den persönlichen Bedürfnissen des Kind beruhenden Kosten) vollumfänglich mit den Einnahmen des Kindes gedeckt werden können. In solchen Fällen fällt eine Weiterverrechnung von Kosten für das Kind ausser Betracht. Ein allfälliger Einnahmenüberschuss des Kindes darf nicht dem Rest der Familie angerechnet werden. Der Überschuss bildet vielmehr Kindesvermögen, das grundsätzlich nicht zur Deckung des Familienunterhalts gebraucht werden darf (vgl. dazu Kapitel 9.2.01, Ziff. 4).

Ebenfalls auf die Person zu verbuchen ist ein allfälliger Betreuungsunterhalt. Da dieser der Deckung des Lebensunterhalts des alleinerziehenden bzw. hauptbetreuenden Elternteils dient, ist er diesem als personenbezogene Einnahme anzurechnen (vgl. vorstehend Ziff. 1).

Auf die Person zu buchen sind auch Rückerstattungen von Krankenkassen, sie sind derjenigen Person anzurechnen, welche die entsprechende medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat.

Beispiel:

Ein Ehepaar lebt zusammen mit dem Schweizer Kind aus erster Ehe der ausländischen Frau seit drei Jahren im Kanton Zürich. Der Schweizer Ehemann verdient Fr. 2'100.-- pro Monat, das Kind erhält einen Barunterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- pro Monat, einen Betreuungsunterhalt von Fr. 300.-- pro Monat und Familienzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 200.--. Der Unterstützungsbedarf beträgt Fr. 3'600.--. Der Fall wird nach Köpfen abgerechnet (2/3 zu Lasten der Zürcher Gemeinde, 1/3 zu Lasten des Kantons). Da die Einnahmen des Ehemannes für den Familienunterhalt bestimmt sind, werden sie anteilsmässig auf die Familienmitglieder verteilt, pro Person also je Fr. 700.-- pro Monat. Der Barunterhaltsbeitrag sowie die Familienzulagen dienen der Deckung des Unterhalts des Kindes, werden diesem also personenbezogen als Einnahmen angerechnet. Der Betreuungsunterhalt wird als personenbezogene Einnahme der Ehefrau verbucht. Damit ergibt sich folgende Einnahmensituation:

    • Ehemann: Fr. 700.--

    • Ehefrau: Fr. 700.-- zuzüglich Fr. 300.-- Betreuungsunterhalt, total Fr. 1‘000.--

    • Kind: Fr. 700.-- zuzüglich Fr. 900.-- Barunterhalt und Fr. 200.-- Familienzulagen, total Fr. 1‘800

Diesen Einnahmen steht ein Bedarf von je Fr. 1‘200.-- gegenüber. Auf die Gemeinde, welche für die Kosten des Schweizer Ehemanns und des Kindes aufkommen muss, entfallen somit Sozialhilfekosten von total Fr. 500.-- für den Ehemann. Das Kind verfügt zur Deckung seines Bedarfs über genügend Einnahmen und ist nicht bedürftig. Die Ehefrau bezieht monatlich Fr. 200 wirtschaftliche Hilfe. Für diese Auslagen der Gemeinde leistet der Kanton Zürich Kostenersatz.

3.   Periodenbuchung

3.1.   Auslagen

  1. Verbuchung auf den Tag

Insbesondere folgende Auslagen sind Tag genau zu verbuchen, d.h. die Kosten für den Monat sind auf die Tage des betreffenden Monats aufzuteilen und können dem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen vom Tag an, an welchem die Kostenersatzpflicht zu laufen beginnt, bzw. bis zum Tag, an dem die Kostenersatzpflicht endet, in Rechnung gestellt werden:

    • Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

    • Unterhaltsdifferenz (bei ergänzender Unterstützung zu anderen Einnahmen),

    • Unterkunft (z.B. Obdachloseneinrichtung, Pension, Hotel),

    • stationärer medizinischer/therapeutischer Aufenthalt,

    • sozialpädagogische Familienbegleitung und weitere ambulante Kinderschutzmassnahmen.

  • Verbuchung auf den Monat

Gewisse Auslagen können nicht tageweise beglichen werden, sondern müssen jeweils für den ganzen Monat im Voraus geleistet werden. Diese sind entsprechend auf den betreffenden Monat zu buchen. Solche Auslagen sind beispielsweise

    • Prämien für Zusatzversicherungen nach VVG, sofern diese monatlich zu zahlen sind,

    • Miete/Wohnkosten im Bereich der innerkantonalen Weiterverrechnung,

    • Kosten für Aus- und Weiterbildungskurse,

    • Einkommensfreibetrag: Dieser hängt von der Lohnzahlung ab, welche nachschüssig, d.h. für bereits geleistete Arbeit, ausgerichtet wird. Da sich der Einkommensfreibetrag somit jeweils auf den Vormonat bezieht, kann er bei Ablauf der Weiterverrechnungsfrist vollumfänglich weiterverrechnet werden. Bespiel: Endet die Kostenersatzfrist am 3. April, kann der Einkommensfreibetrag, der zusammen mit den Leistungen für den April ausgerichtet wird, vollumfänglich weiterverrechnet werden, da damit die im März erbrachte Arbeitsleistungen honoriert wird,

    • Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU): Die IZU wird für bereits erbrachte Integrationsbemühungen ausgerichtet, sie bezieht sich also auf den Vormonat. Bei Ablauf der Weiterverrechnungsfrist kann daher der ganze Betrag weiterverrechnet werden. Bespiel: Endet die Kostenersatzfrist am 3. April, kann die IZU, die zusammen mit den Leistungen für den April ausgerichtet wird, vollumfänglich weiterverrechnet werden, da damit die im März erbrachten Integrationsbemühungen honoriert wird.

  • Kostengutsprachen

Über die Kostenübernahme von Leistungen, die nicht regelmässig anfallen, entscheidet die Sozialbehörde in der Regel mittels Kostengutsprachen. Erteilt die Sozialbehörde eine (subsidiäre oder direkte) Kostengutsprache, so verpflichtet sie sich mit dem Entscheid zur Deckung der in Frage stehenden Kosten (im Falle einer subsidiären Kostengutsprache unter Vorbehalt des Nachweises, dass eine Finanzierung von dritter Seite nicht möglich ist). Auch wenn die Rechnung über eine solche Leistung erst später gestellt wird, so ist für die Weiterverrechnung das Datum massgebend, an welchem die Sozialbehörde die Kostenübernahme beschlossen hat.

Beispiel:

Der Kanton Zürich ist in einem Fall bis zum 20. Mai 2016 kostenersatzpflichtig. Die unterstützte Person benötigt eine aufwändige Zahnsanierung, für welche die zuständige Sozialbehörde am 15. Februar 2016 eine direkte Kostengutsprache erteilt hat. Die letzte Behandlung findet am 31. Mai 2016 statt. Der Zahnarzt stellt in der Folge im Rahmen der erteilten Kostengutsprache am 6. Juni 2016 Rechnung, welche die Sozialbehörde am 17. Juni 2016 begleicht. Massgebend für die Kostenersatzpflicht ist das Datum der Kostengutsprache, also der 15. Februar 2016. Da die Kostengutsprache noch während der Dauer der Kostenersatzpflicht des Kantons Zürich erteilt wurde, muss dieser die Zahnarztkosten erstatten, obwohl die Kostenersatzpflicht im Zeitpunkt der Verbuchung der Rechnung bereits abgelaufen ist.

  1. Einarbeitungszuschüsse

Der Entscheid über die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen hat die Wirkungen einer Kostengutsprache. Die Sozialbehörde verpflichtet sich im Zeitpunkt des Entscheides zur Leistung der Gesamtsumme der Einarbeitungszuschüsse. Demzufolge müssen die Einarbeitungszuschüsse auf das Entscheiddatum (Abschluss des Vertrages zwischen der Sozialbehörde und dem Arbeitgebenden und der Klientschaft) verbucht werden.

  1. Schuldübernahmen

Beschliesst eine Sozialbehörde, für einen Klienten ausnahmsweise Schulden zu übernehmen, ist nach ständiger Praxis für die Kostenersatzpflicht der Zeitpunkt des Behördenbeschlusses massgebend und nicht der Zeitpunkt, in welchem die Klientin bzw. der Klient die Forderung hätte begleichen müssen.

  1. Kosten für medizinische Leistungen

Im Rahmen ihrer 49. Sitzung vom 18. Januar 2007 hat sich die Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS (heute Kommission Rechtsfragen) zur Weiterverrechnung von medizinischen Leistungen geäussert. Demnach ist bei Arzt- und Spitalrechnungen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung massgebend für die Weiterverrechnung. Die Forderung entsteht zwar im Zeitpunkt der Behandlung, wird aber unter Umständen erst Monate später in Rechnung gestellt und kann auch erst ab Rechnungsstellung beglichen werden. In der Sozialhilfe wird immer auf die aktuelle wirtschaftliche Situation abgestellt. Bei einer offenen, noch nicht fälligen Rechnung handelt es sich nicht um eine Schuld. Hat eine Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung Anspruch auf Sozialhilfe und wurde gegenüber dem Arzt bzw. Spital keine Kostengutsprache erteilt, ist die offene Rechnung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen und für die Weiterverrechnung gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit.

Hat das fallführende Gemeinwesen jedoch gegenüber dem Arzt bzw. dem Spital Kostengutsprache erteilt, gilt der Zeitpunkt der Kostengutsprache für die Weiterverrechnung, da das Gemeinwesen in diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Kostenübernahme eingegangen ist (vgl. vorstehend Ziff. 3.1. lit. c).

Beginnt die Unterstützung erst nach Verstreichen der Zahlungsfrist, handelt es sich um Schulden der Klientin bzw. des Klienten, die von der Sozialhilfe nur ausnahmsweise übernommen werden können. Hier gilt mit Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt für die Weiterverrechnung das vorstehend unter Ziff. 3.1. lit. e Ausgeführte.

  1. Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vor der Beschlussfassung

Es kann vorkommen, dass Sozialhilfeleistungen nach Stellung eines entsprechenden Gesuches ausgerichtet werden, bevor die Sozialbehörde einen Beschluss über die Unterstützung erlassen hat. Hat die Sozialbehörde erst nach Ablauf einer Weiterverrechnungsfrist über die Gewährung der Unterstützung entschieden, wurde aber das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe noch während einer Weiterverrechnungsfrist gestellt und wurden die Sozialhilfeleistungen innerhalb dieser Periode ausgerichtet, so ist der Zeitraum der Bedürftigkeit für die Weiterverrechnung massgebend (vgl. Ziff. 2.2.10.1 des Berichts der Kommission ZUG / Rechtsfragen vom April 2004). In solchen Fällen können also die nach Gesuchstellung ausgerichteten Sozialhilfeleistungen weiteverrechnet werden, auch wenn in jenem Zeitpunkt noch kein Unterstützungsbeschluss vorgelegen hat. Zu beachten ist dabei aber, dass die Beschlussfassung und die Aufnahme der Unterstützung grundsätzlich zeitnah sein müssen. Weichen diese beiden Daten massgeblich voneinander ab, muss dieser Umstand begründet werden. Beträgt die Abweichung zwischen Unterstützungsbeginn und Anzeige des Unterstützungsfalls mehr als ein Jahr und liegen keine nachvollziehbaren Gründe für die nachträgliche Beschlussfassung vor, ist der Kostenersatzanspruch grundsätzlich verwirkt (§ 34 Abs. 2 SHV).

Zu beachten ist, dass ein Beschluss im Sinne von. § 34 Abs. 2 SHV auch dann vorliegt, wenn nur dasjenige Organ, welches über Soforthilfe entscheiden darf, die Aufnahme der Unterstützung beschlossen und der eigentliche Gesamtbehördenbeschluss erst später erfolgt. D.h. in diesen Fällen ist das Datum der ersten Beschlussfassung massgebend. Erfolgt also die Unterstützungsanzeige mehr als ein Jahr nach dem ersten Beschluss, ist der Kostenersatz verwirkt.

3.2.   Einnahmen

  1. Lohn und Lohnersatzeinnahmen

Erwerbseinkommen, Lehrlingslöhne und Erwerbsersatzeinkommen (Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung) werden jeweils nachschüssig ausgerichtet und dienen zur Deckung des Lebensunterhalts des Folgemonats. Sie sind daher auf den Folgemonat zu verbuchen, wobei die Verbuchung taggenau zu erfolgen hat.

  1. Sozialversicherungsrenten und Hilflosenentschädigung

Renten von Sozialversicherungen werden in der Regel vorschüssig anfangs eines jeden Monats ausgerichtet (vgl. Art. 19 ATSG), dienen also der Deckung des Lebensunterhaltes des laufenden Monats und sind entsprechend zu verbuchen. Die Verbuchung erfolgt taggenau.

  1. Familien- und Ausbildungszulagen

Familien- und Ausbildungszulagen für Erwerbstätige werden zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Sie sind daher zugunsten des betreffenden Kindes auf den Folgemonat zu verbuchen. Die Verbuchung erfolgt taggenau.

Familien- und Ausbildungszulagen für Nichterwerbstätige werden im Verlauf eines Monats ausbezahlt. Sie sind daher zugunsten des betreffenden Kindes auf den Auszahlungsmonat zu verbuchen. Auch hier ist die Verbuchung taggenau vorzunehmen.

  1. Stipendien

Nach § 84 Stipendienverordnung (LS 416.1) werden die Stipendien in der Regel für ein Jahr zugesprochen und in zwei Raten ausbezahlt. Die Raten sind jeweils taggenau auf die Monate zu verbuchen, für die sie ausgerichtet werden.

  1. Unterhaltsbeiträge und Alimentenbevorschussung

Sowohl Ehegatten- als auch Kinderunterhaltsbeiträge (Betreuungs- und Barunterhalt) werden in der Regel jeweils monatlich überwiesen. Sie sind taggenau auf denjenigen Monat zu verbuchen, für welchen sie ausgerichtet werden.

Rechtsprechung